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BGH · IX ZB 308/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 308/11

Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zurückgegeben zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen Schreiben vom 1. 1 Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2011 nicht berufen, weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG) eingelegt hat. 2 Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein Rechtsbehelf nicht ausdrücklich als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnet ist, sofern ein Beteiligter nach allgemeinem Sprachgebrauch deutlich macht, eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren (BGH, Beschluss vom 21. Der Schuldner hat vorgebracht, dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten Beschluss nicht berücksichtigt worden seien.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 308/11
vom 12. Januar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. Januar 2012 beschlossen:
Die Vorlageverfügung wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zurückgegeben zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen Schreiben vom 1. Dezember 2011.
Gründe:
1	Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2011 nicht berufen, weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG) eingelegt hat.
2	Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein Rechtsbehelf nicht ausdrücklich als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnet ist, sofern ein Beteiligter nach allgemeinem Sprachgebrauch deutlich macht, eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 -IXZB 18/02, WM 2002, 1512). Aus dem Schreiben vom 1. Dezember 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, der
 
Schuldner habe hiermit ein Rechtsmittelgericht anrufen wollen. Der Schuldner hat vorgebracht, dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten Beschluss nicht berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund hat er "um nochmalige Bearbeitung" gebeten. Damit hat der Schuldner das Landgericht um eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ersucht und kein Rechtsmittel eingelegt. Über die als Anhörungsrüge (§ 4 InsO, § 321a ZPO) oder als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe ist daher vom Landgericht zu befinden.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 340 IN 397/10 -LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.11.2011 - 11 T 491/11 (087) -