Thunta, Zorn, Henkel, Portnam und Br. Bang beschlosseni Cie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung dar Revision I« Urteil des 20. Bas Besohwerdeverfahren ist gebühren- und eue-lagenfrel; die außergerichtlichen Kosten trügt der Klüger. Ein gesetzlicher Qrund für die Zulassung der Revision <§ 219 Abs. 2 bb») liegt aiebt vor. Die Angriffe der Beschwerde gegen di# t&tzlchterliche Be-weiswürdigimg führen nicht zur Zulassung der Revision.
2376 7)2 Entscheid ** cenats BUNDESGERICHTSHOF um, mm b Ei-Q lijss in dmt totsoMaigungß»aohe Hmxtrm n • ProteSlMrvellnäehtigtert Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt s*s« Laad Berlin« vertreten durch den Senator für Inneres« Potsdamer Streite 186, Berlin 50» Beklagten und Besetersrdegegner KD Der ix. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat m 16. Juni 197? durch die Richter flr. Thunta, Zorn, Henkel, Portnam und Br. Bang beschlosseni Cie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung dar Revision I« Urteil des 20. Zivilsenats des Kaanergeriehts in Berlin von 12. No-venber 197? wird zurUokgewieeen. Bas Besohwerdeverfahren ist gebühren- und eue-lagenfrel; die außergerichtlichen Kosten trügt der Klüger. iLCJLB,A.I Ein gesetzlicher Qrund für die Zulassung der Revision <§ 219 Abs. 2 bb») liegt aiebt vor. Das Berufungsurteil beruht euf der des Tatrichter obliegenden Würdigung der Beweise und Unstünde des Einzelfalls. Die Angriffe der Beschwerde gegen di# t&tzlchterliche Be-weiswürdigimg führen nicht zur Zulassung der Revision. Br. Thum Br. Bang