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BGH · IX ZB 307/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 307/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann beschlossen: November 2004 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gibt (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RaebelZPOLohmann30ZBCierniakVerfahrensgrundrechtenFischer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 307/04
BESCHLUSS
vom 13.Januar 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2004 und 30. November 2004 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gibt (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Beschwerdewert: 1.789,52 €
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann