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BGH · IX ZB 306/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 306/79

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 B££ liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht in allen Punkten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Tie Beschwerdeführerin verkennt die Bedeutung des Urteils ces Senats RzV 1377# £18. 1 BEO bezog sich nicht auf die Frage der not-

£BEOBedeutungBeschwerdeführerinVoraussetzungdichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 306/79
BESCHLUSS
la der Entschädigungssache
 Rachel v
13,	Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin, - ?ro2o3bcvollntichtigtes	Rechtscnvälte	Pres,	und
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirk s finenzdirektioa München,
 etraBe 3, Hf
9
Beklagten und Beschwerdegegner
SS/*
 
tar IX« Zivilssaat des Duadoggerichtsh o f a hut ea 4« December 13S0 durch den Vorsitzenden Dichter Kai und die Dichter Zorn, Fuchs* Dr« Laag und Gärtner
 beschlossen;
Die Eeschwerda der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil den 18. Zivilsenats des 0ber 1 endeagericht3 Einehen vom 3. D&rz 1379 wird zurückgewie sen.
Die au3ergerichtlieben Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin.
C r U n d e
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 B££ liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil entspricht in allen Punkten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Tie Beschwerdeführerin verkennt die Bedeutung des Urteils ces Senats RzV 1377# £18. In diesen Rechtsstreit ging es nicht uza die frage der notwendigen fubstantileruag eines Antrages auf KdrteeusglGieh nach § 190 a Abs. 1 BBC* sondern un die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bärteausgleichs nach v 171 Abs. 1 DEC in Verbindvmg mit Ziff. XI Hr. 7 der iündereinheitiieben Richtlinien. Die in dieser Entscheidung vorgeschriebeno Asatser-nittlungspflicht euch im feile der fristversüuaais nach S' 189 Ab3. 1 BEO bezog sich nicht auf die Frage der not-
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wadigtn £ubß trntJJeruag eines? HSrttsus^lelchftanlrag^s pacb ? 19c © Ab#* 1 I!£C, soa&era cur 3&r&uf# öb ela eat-cch^cl^in^sföfeArer Tfctbest^ad g*ss£3 §§ 28 ff BEO vorliegt«
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