Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2, EntschUdigungskarnmcr dos Landgerichts Düsseldorf vom 15» September 1967 mit der Begründung zurückgewiesen, daß das beklagte Land nicht berechtigt gewesen sei, durch den Änderungsbeocheid vom 160 Januar 1967 den Hundertsatz der Gesundhoitsschadensrente der Klägerin mit Y/irkung vom 10 September 1965 von 40 auf 35 i horabzusc fczcn0 Dem Erlaß des Änderungsbeocheides vom 160 Januar 1967 stünden in erster Linie das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22„ Dezember 1964 und der daraufhin erlassene Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4» August 1965 entgegen, wodurch der Hun-dertsatz der Gesundheitsschadensrente auf 40 % festgesetzt worden war. daß Artikel II der 7» ÄnderungsVO zur 20 DV-BEG eine Herabsetzung dos I-Iundertsatzes zuließe, hat der Berufungsrichter die unter Heranziehung dos § 15 a Abs» 1 Nr» 3 und Abs» 3 der 2, DV-BEG vorgenommene Kürzung des Hundertsatzes um 5 e/o materiellrechtlich für nicht begründet erachtete Gemäß § 31 Abs» 4 BEG, § 15 Abs- 2 der 2» DV- BEG könnten auch nach Aufnahme des § 15 a in die 2» DV-BEG aufgrund der allgemeinen persönlichen Verhältnisse eines Verfolgten, insbesondere der Art und Schwere seiner körperlichen Versehrtheit, anhaltende Schmerzen bei der Bemessung dos Hundertsatzes durch einen Zuschlag, hier von 2,5 berücksichtigt v;erden» Perncr sei auch der Abschlag von 2,5 vom Hundertsatz der Rente wegen der Höhe des Einkommens des Ehemannes der Klägerin nach § 15 a Abs, 3 der 2» DV-BEG nicht berechtigt gewesen, weil die Klägerin nicht nach ihrem Ehemann, sondern nach ihrem Vater in eine vergleichbare Beamtengruppe eingeroiht worden sei0 Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Abweisung der Berufung des beklagten Landes, Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem in RzW 1968, 360 veröffentlichten Urteil vom 10, Januar 1968 entschieden, im Palle einer seit dem 18, September 1965 eingetretenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, der durch einen nach der Ver- Es mag dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Pall - die Neufestsetzung des Hundertsatzeo nach §§ 15, 15 a der 2„ DV-BEG nicht mit der Neufestsetzung der Rente aufgrund der linearen Rentenerhöhungen gemäß der 7» ÄnderungsVO zur 2» DV-BEG gekoppelt ist» Es braucht hier auch nicht entschieden zu werden, ob der Vorbehalt zu dem Widerruf des Bescheides über die Pestsetzung der linearen Rentenerhöhungen im Bescheid vom 10„ Oktober 1966 gemäß § 177 a BEG zulässig war» Der Änderungs-bescheid vom 16» Januar 1967 ist von dem Berufungsgericht-nämlich deshalb zu Recht für sachlich nicht begründet angesehen worden, weil § 15 a der 2. Der sofortigen Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß Schmerzen im Rahmen von § 15 der 2» DV-BEG nur noch unter besonderen Umständen zu einer Erhöhung des Hundertsatzes der Rente führen können» Dies ergibt sich aus § 15 a Abs» 1 der 2» DV-BEG, wonach für den Regelfall nur unter den besonders aufgeführten Voraussetzungen ein Zuschlag vorzunehmen ist» Solche besonderen Umstände können in der anhaltenden Dauer und dem besonderen Ausmaß der Schmerzen liegen» Die sofortige Beschwerde geht davon aus, daß das Berufungsge- Der Berufungcrichter hat ferner zu Recht die Möglichkeit eines Abschlages vom Hundertsatz der Rente gemäß § 15 a Abs» 3 der 2» BV-BEG verneint» Diese Vorschrift kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall angewandt werden, daß eine Verfolgte nach ihrem Vater in \cine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft worden ist (vgl» BGH RzW 1968, 67 Nr» 9).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2o DV-BEG §§ 15 Abs« 2, 15 a Bei der Bemessung des Hundertsatzes der Gesundheitsscha-densrente können nach der Einfügung des § 15 a in die 2c DV-BEG Schmerzen nur noch unter Besonderen Umständen berücksichtigt werden« Solche besonderen Umstände können in der anhaltenden Dauer und dem besonderen Ausmaß der Schmerzen liegen« BGH, Beschl« v« 15« Oktober 1068 - IX ZB 306/68 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF I£_zb_306^8 BESCHLUSS in der Entschädigungssache dos Landes N o r d r h e i n - \I e g t f a 1 e n, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-lJenti'alen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Beschwerdeführers, gegen Brau i\ S geborene G. , 0 87, B. ./Schweden, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigtos Rechtsanwlilte , und K 2 Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich-ter Wüstenberg, Dr» Graf, von der Mühlen und Zorn in der Sitzung vom 15» Oktober 1968 beschlossen? Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22„ März 1968 wird zurückgewieseno Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei o Die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde trägt das beklagte Lande Gründe^ Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2, EntschUdigungskarnmcr dos Landgerichts Düsseldorf vom 15» September 1967 mit der Begründung zurückgewiesen, daß das beklagte Land nicht berechtigt gewesen sei, durch den Änderungsbeocheid vom 160 Januar 1967 den Hundertsatz der Gesundhoitsschadensrente der Klägerin mit Y/irkung vom 10 September 1965 von 40 auf 35 i horabzusc fczcn0 Dem Erlaß des Änderungsbeocheides vom 160 Januar 1967 stünden in erster Linie das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22„ Dezember 1964 und der daraufhin erlassene Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4» August 1965 entgegen, wodurch der Hun-dertsatz der Gesundheitsschadensrente auf 40 % festgesetzt worden war. Das Berufungsgericht führt aus, daß weder die Vorschriften der §§ 35, 206 BEG den Erlaß des Anderungsbe- scheides rechtfertigten, da die für die Bemessung des Hun-dertsatzes maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sich nicht geändert hätten, noch ein zu dem Widerruf gemäß § 202 BEG berechtigender Leistungsvorbehalt gegeben sei» Eine rechtliche Möglichkeit zur Änderung des Bescheides ergebe 3ich auch nicht unmittelbar aus §§ 15? 15 a der 2» DV-BEG oder aus der Übergangsbestimmung in Art« II dei* 7» Ändcrungs VO zur 2 o DV-BEG» Selbst für den Pall? daß Artikel II der 7» ÄnderungsVO zur 20 DV-BEG eine Herabsetzung dos I-Iundertsatzes zuließe, hat der Berufungsrichter die unter Heranziehung dos § 15 a Abs» 1 Nr» 3 und Abs» 3 der 2, DV-BEG vorgenommene Kürzung des Hundertsatzes um 5 e/o materiellrechtlich für nicht begründet erachtete Gemäß § 31 Abs» 4 BEG, § 15 Abs- 2 der 2» DV- BEG könnten auch nach Aufnahme des § 15 a in die 2» DV-BEG aufgrund der allgemeinen persönlichen Verhältnisse eines Verfolgten, insbesondere der Art und Schwere seiner körperlichen Versehrtheit, anhaltende Schmerzen bei der Bemessung dos Hundertsatzes durch einen Zuschlag, hier von 2,5 berücksichtigt v;erden» Perncr sei auch der Abschlag von 2,5 vom Hundertsatz der Rente wegen der Höhe des Einkommens des Ehemannes der Klägerin nach § 15 a Abs, 3 der 2» DV-BEG nicht berechtigt gewesen, weil die Klägerin nicht nach ihrem Ehemann, sondern nach ihrem Vater in eine vergleichbare Beamtengruppe eingeroiht worden sei0 Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Abweisung der Berufung des beklagten Landes, Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem in RzW 1968, 360 veröffentlichten Urteil vom 10, Januar 1968 entschieden, im Palle einer seit dem 18, September 1965 eingetretenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, der durch einen nach der Ver- kündung der 7» ÄnderungsVO ergangenen Änderungshescheid Rechnung getragen werde, oci die Neuberechnung der Rente allein nach den seit dem 4c Hai 1966 mit Wirkung vom 18» September 1965 geltenden Vorschriften vorzunehmen» Daher seien Rentenerhöhungen, die sich durch die 7« ÄnderungsVO ergeben, aufgrund des Hundertsatzes zu errechnen, der nach den §§ 15, 15 a der 2» DV-BEG idP der 7. ÄnderungsVO ermittelt werde» Es mag dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Pall - die Neufestsetzung des Hundertsatzeo nach §§ 15, 15 a der 2„ DV-BEG nicht mit der Neufestsetzung der Rente aufgrund der linearen Rentenerhöhungen gemäß der 7» ÄnderungsVO zur 2» DV-BEG gekoppelt ist» Es braucht hier auch nicht entschieden zu werden, ob der Vorbehalt zu dem Widerruf des Bescheides über die Pestsetzung der linearen Rentenerhöhungen im Bescheid vom 10„ Oktober 1966 gemäß § 177 a BEG zulässig war» Der Änderungs-bescheid vom 16» Januar 1967 ist von dem Berufungsgericht-nämlich deshalb zu Recht für sachlich nicht begründet angesehen worden, weil § 15 a der 2. DV-BEG im vorliegenden Pall eine Herabsetzung dos Hundertsatzes um 5 $ nicht rechtfertigt» Der sofortigen Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß Schmerzen im Rahmen von § 15 der 2» DV-BEG nur noch unter besonderen Umständen zu einer Erhöhung des Hundertsatzes der Rente führen können» Dies ergibt sich aus § 15 a Abs» 1 der 2» DV-BEG, wonach für den Regelfall nur unter den besonders aufgeführten Voraussetzungen ein Zuschlag vorzunehmen ist» Solche besonderen Umstände können in der anhaltenden Dauer und dem besonderen Ausmaß der Schmerzen liegen» Die sofortige Beschwerde geht davon aus, daß das Berufungsge- rieht einen derartigen Ausnahmetatbestand nicht festgestellt and daher zu Unrecht einen höheren Hundertsatz bejaht habe» Das trifft nicht zu« Der Berufungsrichter setzt sich eingehend mit dem Vorliegen anhaltender Schmerzen und ihrer Auswirkung auf die Klägerin auseinander» Er führt dabei aus5 daß insbesondere der Schaden an der Wirbelsäule erhebliche und ständige Schmerzen auslöso und daß derartige Wurzelrcizschmerzen zu heftigen und andauernden Beschwerden führen» Sie wirkten sich bei der Klägerin stärker aus, weil diese bereits durch ihre anderen Verfolgungsleiden in ihrer körperlichen und seelischen Widerstandskraft geschwächt sei» Biese Feststellungen gehören zu der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und sind deshalb einer Nachprüfung in Revisionsverfahren entzogen» Sie tragen die Entscheidung des Oberlandesgerichts» Der Berufungcrichter hat ferner zu Recht die Möglichkeit eines Abschlages vom Hundertsatz der Rente gemäß § 15 a Abs» 3 der 2» BV-BEG verneint» Diese Vorschrift kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall angewandt werden, daß eine Verfolgte nach ihrem Vater in \cine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft worden ist (vgl» BGH RzW 1968, 67 Nr» 9). Auch das Vorliegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse gemäß § 15 a Abs» 2 Nr» 2 der 2» DV-BEG hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler verneint» Auch im übrigen sind die nach § 219 BEG- für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben» Deshalb ist die sofortige Beschwerde des beklagten Landes zurückzuv/eisen» Mai Zorn