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BGH

Gericht: BGH

Die Beschvord© des Klägers gegen die Kicht-Zulassung der Revision in Urteil des 18. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trägt der Kläger. CrUnde Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO lieg« nicht vor. Die Ansprüche des Klägers weg« Schadens an Körper oder Gesundheit und Schadens in beruflich« Fortkommen sind erloschen» weil sie der Kläger is tiberleituoagsverfahr« nach Art. ill Nr. 3 und Art. IV BEG-£chlu3G nicht bis zu dem 31.

Kai©AnspruchBayerKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

S*7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln der EatschSdlguagssache
>
- ProzeBbe voll^l c&tigtari
 Kläger und Beschwerdeführer*
Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern*
vertreten durch die Bezirksflnanzdiroktion München* istraBe 3* ffinchen*
Beklagten und Beschwerdegegner

« 2 -
Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ea 4. Bozesabor 1960 durch den Vorsitzenden Richter Kai und di© Richter Zorn» Puchs» Pr. Leng und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschvord© des Klägers gegen die Kicht-Zulassung der Revision in Urteil des 18. ZI« vilsenats des Oberlendesgerichts Rüncken von 30e Kai 1979 wird surückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trägt der Kläger.
CrUnde
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO lieg« nicht vor.
Die Ansprüche des Klägers weg« Schadens an Körper oder Gesundheit und Schadens in beruflich« Fortkommen sind erloschen» weil sie der Kläger is tiberleituoagsverfahr« nach Art. ill Nr. 3 und Art. IV BEG-£chlu3G nicht bis zu dem 31. tZirz 1967 erläutert hat. Dabei kenn offenbleiben, ob der Klüger die Ansprüche in Bayern oder in Berlin substantiieren «süßte» da euch beim Berliner ^tschädigungsast ein© fristgemäße Bub« etantlierung nicht erfolgt ist. Hier fehlt es bereits an einer Bezeichnung des weltergehend« Anspruchs» der ln Überleitung®« verfahren behandelt werden oolite (vgl. BGH Hz^ 1977» 190).
Fs ist nicht Seche der rntschädlguagsbehörde* durch Rückfragen beim Antragsteller oder durch Aktenatudius zu ermitteln* welchen der in einer Globalaaaelduag genannten Ansprüche sie bearbeiten soll (vgl* BGH na# 1976* 67)* ftach v 190 & Abs* 1 BEO erlischt der Anspruch ohne Rücksicht darauf* weshalb die Substantiieruagsfrist versäumt worden ist (BGH Ra# 1975* 1	1978*	6a).
Hai
 Zorn