Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. Die Gegenvorstellung des Freistaats Sachsen - Bezirksrevisor bei dem Landgericht Dresden - gegen den Senatsbeschluss vom 21. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs.4 ZPO setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zu dem Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozessgegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 305/05 BESCHLUSS vom 9. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Freistaats Sachsen - Bezirksrevisor bei dem Landgericht Dresden - gegen den Senatsbeschluss vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Ob die Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nicht begründet. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zu dem Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozessgegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht. 2 Der Bezirksrevisor meint demgegenüber, den Massegläubigern sei zuzu demuten, zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen, weil sich ihre Quote erhöhe und das Prozess- und Beitreibungsrisiko in Höhe der Zahlungen entfallen sei. Aus § 116 ZPO folge eine Sonderstellung der Staatskasse gegenüber den sonstigen Massegläubigern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO werden die Masseverbindlichkeiten in der dort angeordneten Reihenfolge berichtigt, Forderungen mit gleichem Rang im Verhältnis ihrer Beträge. Sonderrechte des Justizfiskus hat der Gesetzgeber - soweit es nicht um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst geht - gerade nicht vorgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 0 3820/00 -OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -