Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (RzW 1958, 371 Nr. 37) fest, daß bei wiederkehrenden Leistungen der Gegenstandswert nach der Höhe der Rente berechnet wird, wie sie für den Beginn des Rechts auf Rentenbezug beantragt ist. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang beschlossen: Gründe Nach § 225 Abs.3 BEG ist bei wiederkehrenden Leistungen der Gegenstandswert des gebühren- und auslagenfreien Verfahrens vor den Entschädigungsgerichten (§10 BRAGO, § 225 Abs. 1 BEG) nach § 13 Abs.3 GKG, jetzt dem gleichlautenden § 17 Abs. 2 GKG nF, zu berechnen. Dabei § 15 GKG oder § 9 ZPO und die dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, sieht § 225 Abs.3 BEG, der nur die Anwendung des § 17 Abs. 2 GKG anordnet, nicht vor. Seit seiner Entscheidung RzV 1958, 371 hat der Bundesgerichtshof an dieser Auslegung des § 225 Abs, 3 BEG ait § 17 Abs. 2 GKG ohne Einschränkung festgehalten, auch soweit der Gegenstandswert von Klage- oder Rechtsmittelanträgen auf eine höhere als die bereits zuerkannte Rente festzusetzen war.
Nachschlagewerk: ja BGH2:_____' nein BEG § 225 Abs. 3 Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (RzW 1958, 371 Nr. 37) fest, daß bei wiederkehrenden Leistungen der Gegenstandswert nach der Höhe der Rente berechnet wird, wie sie für den Beginn des Rechts auf Rentenbezug beantragt ist. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1979 - IX ZB 304/78 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF ix zb 304/78 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Myer B mmmmr $ ■feYaftSt., Fl ^/Canada, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Niedersachsen , vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang beschlossen: Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 660.— festgesetzt. Gründe Nach § 225 Abs. 3 BEG ist bei wiederkehrenden Leistungen der Gegenstandswert des gebühren- und auslagenfreien Verfahrens vor den Entschädigungsgerichten (§10 BRAGO, § 225 Abs. 1 BEG) nach § 13 Abs. 3 GKG, jetzt dem gleichlautenden § 17 Abs. 2 GKG nF, zu berechnen. Dabei § 15 GKG oder § 9 ZPO und die dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, sieht § 225 Abs. 3 BEG, der nur die Anwendung des § 17 Abs. 2 GKG anordnet, nicht vor. Maßgebend ist danach der fünffache Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie für den Beginn des Rechts auf Rentenbezug beantragt ist. Spätere Erhöhungen der Rente und ein dementsprechendes Begehren kommen für die Berechnung nicht in Betracht. Diese Regelung ist gerechtfertigt, weil sie im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Entschädigung eine verfahrensrechtliche Nebenfrage einfach löst und der Notwendigkeit, die Kosten in angemessenen Grenzen zu halten, Rechnung trägt. Seit seiner Entscheidung RzV 1958, 371 hat der Bundesgerichtshof an dieser Auslegung des § 225 Abs, 3 BEG ait § 17 Abs. 2 GKG ohne Einschränkung festgehalten, auch soweit der Gegenstandswert von Klage- oder Rechtsmittelanträgen auf eine höhere als die bereits zuerkannte Rente festzusetzen war. Der Senat sieht keinen Anlaß, gegen Ende der Entschädigung seine Rechtsprechung wegen der Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (RzW 1978, 25) und Koczys (RzV 1978, 235) zu ändern. Denn weder das BEG-Schlußgesetz noch die Neufassungen des Gerichtskostengesetzes haben die hier maßgebenden Vorschriften geändert, obwohl ihre Auslegung durch den Bundesgerichtshof bekannt war. Mai Fuchs