BGH · IX ZB 304/68 vom 11.05.1970
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Mach der Rechtsprechung dee Bundesgerichtshofs (Betf 196?f 460 Ir. 16) sind Bei einer vergleich»-weisen Regelung ale Grundlage der vereinbarten Fntechädiguag die gesundheitlichen Verhältnisse anzueeben, nie eie heim Zustandekommen des Vergleichs verlegen« Biese Auffassung lisgt auch dem Berufungsurtell »umrunde. Unter eingehender Würdigung der im früheren sie im Abänderuiugsverfahren vorgelegte» Bescheinigungen und erholten Gutachten ist das Berufungsgericht sum Ergeh-nie gekommen» d&B sich die als verf olgungsbedingt anerkannten Beiden - psychische ha bi lit fit und Diphteria - seit den Abschluß des Vergleichen »lent verschlimmert haben. Angesichts dieser Feststellung komme» die Grundsätze» die »ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RsW 1965» 516 Ir* 19) bei der Beurteilung der Veränderung eines nur im 3inne einer mbgrmmh&rm Verschlimmere^ «nertaimten Verfolgusgaleidese srn beachte» sind, nicht «am 3uge. Mu J^rufangegericht hat auch nicht verkannt* dad die Verauseetsu»-fen der II 55* 206 jga auch datm vorliegea körnten, »«na su da« als verfolguagsbedliigt anerkannten Leidend später neue, verfol-guagsuaabbängigs beiden getreten sind und ei oh dadurch die all-gemeine Minderung der l^er Gefälligkeit das Verfolgten erhöht hat* le hat jedoch Mb Vorbringen der Klägerin, ihre allgemeine Minderung der ürw erbet äriigkei t sei in&vIschen auf über 80 >* gestiegen, als Bloht erwiesen erachtet* Liese Feststellung hat es auf eine Geeamtetirdi&uog der Gutachten gestUtst. die betreffen den El&selfall und entbehren einer darüber hinmmgmhmim Bedeutung*