* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 301/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 301/74

Der verspätet gestellte, aber mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Entschädigungsantrag mußte jedenfalls innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG erläutert werden. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Der Tatrichter hält den Anspruch für nach § 190 a BEG erloschen, weil er vom Kläger nicht alsbald nach Antragstellung, sondern erst im Mai 1971 erläutert worden sei. Daß dem Kläger wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, entband ihn nicht von der Verpflichtung, den Anspruch nach § 190 BEG zu erläutern. Dezember 1969 einen Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts gestellt. Erst die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG setzte der Antragsmöglichkeit ein Ende. Daß die Behörde den Kläger noch nach Fristablauf zur Substan-tiierung aufgefordert hat, ist ohne Belang. Nach § 190 a erlischt der Anspruch ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiierung versäumt worden ist (BGH Rz¥ 1975, 184).

Zitierte Normen: § 219 BEG
31BEGAnspruchWiesbadenAntragsfristKläger

Volltext der Entscheidung

2392 099
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 190 a, 189 Abs. 3 BEG-SchlußG Art. VIII Abs. 1 Satz 1
Der verspätet gestellte, aber mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Entschädigungsantrag mußte jedenfalls innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG erläutert werden.
BGH, Besohl, vom 5. Juli 1977 - IX ZB 301/74 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
301/74	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Elias
traße
9
9
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Der Kläger übersiedelte im Dezember 1969 aus Rumänien in die Bundesrepublik. Am 31. Dezember 1969 meldete er ohne weitere Begründung des Anspruchs u.a. einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und bat zugleich um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Der Tatrichter hält den Anspruch für nach § 190 a BEG erloschen, weil er vom Kläger nicht alsbald nach Antragstellung, sondern erst im Mai 1971 erläutert worden sei.
Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Daß dem Kläger wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, entband ihn nicht von der Verpflichtung, den Anspruch nach § 190 BEG zu erläutern. Er hatte am 31. Dezember 1969 einen Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts gestellt. Die Voraussetzungen,
3
'■ ri die o 190 a Abs. 1 BEG die Pflicht zur Eubstan-Liierung knüpft, rind also erfüllt. Die Frist für die Angaben ist hier allerdings nicht die in § 190 n Abs. 1 BEG genannte, die mit dem 31. März 1967 endete. Der Antrag konnte, wenn ein V/iedereinsetzungs-grund vorlag, bis zu dem 31. Dezember 1969 gestellt werden. Erst die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG setzte der Antragsmöglichkeit ein Ende. Diese Antragsfrist mußte zugleich für die gesetzlich geforderte Erläuterung genutzt v/erden. Jedenfalls bis zu dem Ende der Antragsfrist am 31. Dezember 1969 mußte das Entschädigungsverlangen substantiiert sein. Das hat der Senat für den nach § 189 BEG nicht fristgebundenen Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG oder Rückwanderer-Soforthilfe nach § 141 BEG entschieden (Urteil vom 12. Mai 1977 - IX ZR 6/76). Für den verspätet gestellten, aber mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Antrag gilt nichts anderes. Daß die Behörde den Kläger noch nach Fristablauf zur Substan-tiierung aufgefordert hat, ist ohne Belang. Nach § 190 a erlischt der Anspruch ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiierung versäumt worden ist (BGH Rz¥ 1975, 184).
Mai
 Dr. Lang