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BGH

Gericht: BGH

imr U.Zivilsenat des Bunceageriehtahols hat $m 15« -;Zpril 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die dichter Zorn, fuchs, Ir« Thuns und ür* Lang beschlossen« Di# Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision i» Urteil de® 10* Zivilsenats - Entschädigung^-senate - de® Oberlendesgerlchts Köhlens vom 6* Dezenter 1972 wird zurCtokgewle-b er« Gründe Li& Voraussetzungen für die Zulassung der Revision Das Berufungsurteil beruht auf der tstrichterlichen Würdigung des Sachverhalts und der ärmlichen Sachverständigengutachten* Angriffe hiergegen sind in Revisionsverfahren unzulässig* lie© gilt insbesondere auch für die Frage,, ob der tod de© ersten Ehemxmes der Klägerin im Jahre 1932 noch der Verfolgung der Klägerin rusturechnen ist, auch wenn die Behörde in eimm anderen Verfahren anerkannt hat, daß der Ehemann an den Folgen der verfolgungabediiigten Schädigung seiner Gesund-heit verstorben ist, Di# Entscheidung, ob VerfolgungsamBzwhmmi ung&rlscher Stellen in nml Smd eelbetfindige Maßnahmen des ungarischen Staates waren oder aitvermntwortlich von deutschen national-* sozial!stigehen Stellen verursacht worden sind, trifft allein der TatrAchter (vgl, BGH RsW 1969, 41S). 1 Abs. 5 BEQuschlußG greift hier schon deshalb nicht tin, weil das Berufungsgericht keine Freiheitsentziehung der Klägerin durch ungarische Bienet steiler?

Di©deFrageBerufungsgericht®StelleKlägerin

Volltext der Entscheidung

zur Entscheidungssammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
ZB
BESCHLUSS
in der EntschMdiguagssache
B
^mie c h
geh.
>ireet, Apt.
verw. Bi
>t C(
Klägerin and Beschwerdeführerin»
- Prozeßbevollaäehtlgters Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-* Pfalz» vertreten durch das Ministerin der Finanzenf Hain?.* fei ser-Friedrich-Stra0e 1*
Beklagten and Beschwerde^egner#
imr U. Zivilsenat des Bunceageriehtahols hat $m 15« -;Zpril 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die dichter Zorn, fuchs, Ir« Thuns und ür* Lang
 beschlossen«
Di# Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision i» Urteil de® 10* Zivilsenats - Entschädigung^-senate - de® Oberlendesgerlchts Köhlens vom 6* Dezenter 1972 wird zurCtokgewle-b er«
D&& Beschweresverfahran ist gebühren* und auslagenfrei 1 die auBergerlchtll-
eben Kosten trägt die Klügerin.
Gründe
 Li& Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
 Das Berufungsurteil beruht auf der tstrichterlichen Würdigung des Sachverhalts und der ärmlichen Sachverständigengutachten* Angriffe hiergegen sind in Revisionsverfahren unzulässig*
Die Ni chtübersetzung eine® irztlichen Gutachten® in® Deutsche ist kein Zul^ssungsgrund. Sie betrifft die Durch-
ftUxrung des Verfahrens im linzelfall und wirft auch im
 Hinblick auf > 184 GVC kein# rechts^rundsätsUchen Fragen
h.m de©	nicht	entnommen	word«»,
daß dec Obcrl oade&gericht vom einem falsche» Rechtsbegriff d*s Ver felgungetft tbestandes beim Gesuadhei tsseh&den ausgeht. Soweit der v^rfalgurigstatbestsfid und seine Beendigung anders gewürdigt werden, als dies die Beschwerdeff Ihrerln für zutreffend Mit, liegt die© i® Verant^ortuii^«ber#loh de© T®t~ riehters. lie© gilt insbesondere auch für die Frage,, ob der tod de© ersten Ehemxmes der Klägerin im Jahre 1932 noch der Verfolgung der Klägerin rusturechnen ist, auch wenn die Behörde in eimm anderen Verfahren anerkannt hat, daß der Ehemann an den Folgen der verfolgungabediiigten Schädigung seiner Gesund-heit verstorben ist,
 Di# Entscheidung, ob VerfolgungsamBzwhmmi ung&rlscher Stellen in nml Smd eelbetfindige Maßnahmen des ungarischen Staates waren oder aitvermntwortlich von deutschen national-* sozial!stigehen Stellen verursacht worden sind, trifft allein der TatrAchter (vgl, BGH RsW 1969, 41S). Di# Auslegungsregel des Art. IV fir. 1 Abs. 5 BEQuschlußG greift hier schon deshalb nicht tin, weil das Berufungsgericht keine Freiheitsentziehung der Klägerin durch ungarische Bienet steiler? f estge-stellt Mt.
.Schließlich ist es nicht re eh ts fehl erha f t, daß dns Berufungsgericht einen Anspruch auf Rente oder E&pltaleotschl-digung mit der Begründung verneint, die gesmdheitlichen Stdrangen bitten kein krankheitswertige© Ausmaß erreicht« keim eine gesundheitlich Störung- keinen ^rankheltswert hat.., dann stellt sich die Frage der Bemessung der Minderung der Brwrbsflhigkeit nach § 35 BEC gar nicht« Ute ergibt sich aus <r 28 Abs. 5 BIG in Verbindung mit § 2 der 2* BV-BEG.
Soweit ln Verfahrensfragen «ine Abweichung von Ziit-a«h#idung«n d#@ Bundesgerichtshof# behaftet wird, wird auf BGH Rsv i%7t 281 Mr* 3?* 431 Mr* 42 verwiesen.
mi
 Zorn