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BGH · IX ZB 300/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 300/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltFischerBeschlZBStuttgartRechtsbeschwerde21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 300/05
vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 21. Juni 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	unbedingt	eingelegte	Rechtsbeschwerde	ist	schon deshalb als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Ein	Notanwalt	war	der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist
 einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v.
 
 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98, n.V.; Beschl. v. 16. Februar 2004 -IVZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Waiblingen, Entscheidung vom 11.05.2005 - 9 C 2107/03 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2005 - 13 S 204/05 -