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BGH

Gericht: BGH

IhuER, <:orn, Henkel, i-'orta&nn una Dr. Lang besehloesent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hlcht-zuUssung der Revision 1« Urteil des 8. Des beschwerdeveriahren 1st gebühren- und »uslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin. Die gesetsl lohen Voraussetzungen ftir die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 8EC Hegen nicht vor, «Mb die Verfah-rasunrügtn der JtlSgsrla rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

BESCHLUSSRajBUNDESGERICHTSHOFIJLÄBjmJllKlägerinZulassungFntaohadlgungaaeeheRevision

Volltext der Entscheidung

2401 CKO
BUNDESGERICHTSHOF IJLÄBjmJll	BESCHLUSS
la der Fntaohadlgungaaeehe
 Raj* G
Kanadai
 tfUgerin und Beschwerdeführerin,
- ProzeSbevollatlehtlgters Rechtsanwalt_______
ela Abwickler dar Rechtsanwalts Dr. RUnchen -
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Land Rheinland - j? f a 1 * , vertreten durch daa Kinlateriua der Finanzen, KU^frl^rtÄ-str. 1. H.U» 1,
Beklagten und Beaohwerdegegner
! *r IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat so 21. Februar 197b durch die nicht-er ur. IhuER, <:orn, Henkel, i-'orta&nn una Dr. Lang
 besehloesent
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hlcht-zuUssung der Revision 1« Urteil des 8. Zivilsenate - Hntsohgdlgungssenats - des 9ber-lsmesgeriehts Koblenz von 13. i’ezeaber 1974 wird zurUckgevieson.
Des beschwerdeveriahren 1st gebühren- und »uslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin.
Die gesetsl lohen Voraussetzungen ftir die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 8EC Hegen nicht vor,
l^s Berufungsurteil beruht «uf der den Tstriohter verbehelteaen vordlguag der von der Klägerin vorgelegten Beweise Ober ihr Verfolguagssehlehesl. «Mb die Verfah-rasunrügtn der JtlSgsrla rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
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Zorn