IhuER, <:orn, Henkel, i-'orta&nn una Dr. Lang besehloesent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hlcht-zuUssung der Revision 1« Urteil des 8. Des beschwerdeveriahren 1st gebühren- und »uslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin. Die gesetsl lohen Voraussetzungen ftir die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 8EC Hegen nicht vor, «Mb die Verfah-rasunrügtn der JtlSgsrla rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
2401 CKO BUNDESGERICHTSHOF IJLÄBjmJll BESCHLUSS la der Fntaohadlgungaaeehe Raj* G Kanadai tfUgerin und Beschwerdeführerin, - ProzeSbevollatlehtlgters Rechtsanwalt_______ ela Abwickler dar Rechtsanwalts Dr. RUnchen - IM»# Land Rheinland - j? f a 1 * , vertreten durch daa Kinlateriua der Finanzen, KU^frl^rtÄ-str. 1. H.U» 1, Beklagten und Beaohwerdegegner ! *r IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat so 21. Februar 197b durch die nicht-er ur. IhuER, <:orn, Henkel, i-'orta&nn una Dr. Lang besehloesent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hlcht-zuUssung der Revision 1« Urteil des 8. Zivilsenate - Hntsohgdlgungssenats - des 9ber-lsmesgeriehts Koblenz von 13. i’ezeaber 1974 wird zurUckgevieson. Des beschwerdeveriahren 1st gebühren- und »uslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin. Die gesetsl lohen Voraussetzungen ftir die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 8EC Hegen nicht vor, l^s Berufungsurteil beruht «uf der den Tstriohter verbehelteaen vordlguag der von der Klägerin vorgelegten Beweise Ober ihr Verfolguagssehlehesl. «Mb die Verfah-rasunrügtn der JtlSgsrla rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. .+ Zorn