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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des iän&esgerichtshofs hat an 4* Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Fuchs* Pr* Leng und Gärtner beschlossen: daB dos Kläger Entschädigung nach cam , -C, schon deshalb nicht gewährt werden kenn* well ein fristgerechter Antrag bis zua 1* April 1958 nicht gestellt worden ist* die Entschädigung©-behUrde ita kein© wiederelnsetzuag ln den vorigen Stand gewährt hat und eine solche auch nicht zu erteilen ist. l&zu hätte es der eindeutigen Erklärung bedurft* da3 auch für den minderjährigen Sohn fcit&cbä-digungsansprlicho angemeldet werden* Die Behörde hat euch durch ihr Schreiben von 8.

©EntschädigungBehördeErklärungZornKölndosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XX Z? Zf&tJJl	BESCHLUSS
in 4er EntsehäcUgungss&che
 Arssand 13# rue
 du
Freakreich#
- Pro z eD bc vol 1mg ch t i gt e r j
gegen
 Lead Nordrhein - Westfalen# vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Eeschverdegegner

• 2 *•
Der IX* Zivilsenat des iän&esgerichtshofs hat an 4* Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Fuchs* Pr* Leng und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 11* Zivilsenats - EntschMigungssenata - des Ober-1endecgerlchts Köln vom 15* Juni 1979 wird zurJ ckgewle sen *
Die außergerichtlichen Kosten dos Beschwerde-Verfahrens tr§gt der Kläger*
Grunde
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 ££G liegen nicht vor*
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden*
daB dos Kläger Entschädigung nach cam , -C, schon deshalb nicht gewährt werden kenn* well ein fristgerechter Antrag bis zua 1* April 1958 nicht gestellt worden ist* die Entschädigung©-behUrde ita kein© wiederelnsetzuag ln den vorigen Stand gewährt hat und eine solche auch nicht zu erteilen ist. lurch die bloSe ft aisenaenfilhrung des Klägers io Entschädlgungean-trag seines Veters hat dieser für ihn keine Ehtschädlgungß-ensprüche engeseldet. l&zu hätte es der eindeutigen Erklärung bedurft* da3 auch für den minderjährigen Sohn fcit&cbä-digungsansprlicho angemeldet werden* Die Behörde hat euch durch ihr Schreiben von 8. Jenuar 1968 keine Vi ©der©Inset-

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sung in den vorigen Stand gewährt. Es entspricht der ständigen Bechtcprccfeung des Bundesgerichtshofs» ds3 Viederein-BCtzimg nicht gewährt wird» wenn die Behörde irrtümlich der Auffassung war# cs lieg© ein fristgerechter Antrag vor (vgl* uQtl RäV 1973» 593) * Burch eine fehlerhafte Erklärung der Behörde über die Buläesigkeit de© Ehtschädigungsantragee vird euch kein Vertrausnsschuts für den Antragsteller begründet (vgl* BOB ß»V 1979» 222)*
Mai
 Zorn