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BGH · IX ZB 296/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 296/78

Bia Beschwerde der Kläger gegen die Nicht— ztilassung der Revision i» Urteil des 5* Zivilsenats* - Entschädigungssenats - da a Ober-landesgerichta Koblenz vorn 27» April 1978 Zulässigkeit der Berufung» bei dem die Revision nach § 221 Abs» 1 BEO ohne Zulassung stattfinden würde« Das Berufungs- gericht hat die im Berufungsrachtazug nach ZurUckverweisung das Rechtsstreits erfolgte Klageerweiterung nicht sugelastsen, weil die Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen sei, also wegen Unzulässigkeit der Klage» Es hat dabei allerdings übersehen, daß die Revision der Kläger insoweit nicht als unbegründet zurlickgewieaen, sondern nur als unzulässig verworfen worden ist» Dieses prozessuale Versehen rechtfertigt Jedoch unter keinem dar in § 219 Abs. 2 HEG abschließend auf gezählten Gründe die Zulassung der Revision«

LangBESCHLUSSZBgründenBeschwerdeKlägerRevisionZulassung

Volltext der Entscheidung

2414 097
IX ZB 296/78	BESCHLUSS
in der Entachädigungssache
1. Ivo H 2* Andr§ H
* »XiÄ
Kläger und Beschwerdeführer»
Rechtsanwalt

kfcnd Eli eial and - ?lal2, vertreten durch das Ministerium der Finanzen» Kaisei>Frieäricli-StraOe 1* Main» 1»
Beklagten und Beschwerdegegner

Dor IIC« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11« Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Picht er Mai und die Richter Henkel, Portmann, Br. Lang und Gärtner
 beschlossen*
Bia Beschwerde der Kläger gegen die Nicht— ztilassung der Revision i» Urteil des 5* Zivilsenats* - Entschädigungssenats - da a Ober-landesgerichta Koblenz vorn 27» April 1978
wird zurückgewi äsen*
Bia außergerichtlichen Kosten der Beschwerde tragen die Kläger«
Gründe

Bia
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Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sss%* Es handelt »sich nicht um einen Fell der Utt«
Zulässigkeit der Berufung» bei dem die Revision nach § 221
Abs» 1 BEO ohne Zulassung stattfinden würde« Das Berufungs-
gericht hat die im Berufungsrachtazug nach ZurUckverweisung das Rechtsstreits erfolgte Klageerweiterung nicht sugelastsen, weil die Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen sei, also wegen Unzulässigkeit der Klage» Es hat dabei allerdings übersehen, daß die Revision der Kläger insoweit nicht als unbegründet zurlickgewieaen, sondern nur als unzulässig verworfen worden ist» Dieses prozessuale Versehen rechtfertigt Jedoch unter keinem dar in § 219 Abs. 2 HEG abschließend auf gezählten Gründe die Zulassung der Revision«
Mai
 Dr* Lang