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BGH · IX ZB 298/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 298/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Auf die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 101 GG § 577 ZPO
SacheBedeutungZBEinzelrichterRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 298/11
vom 28. Juni 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 28. Juni 2012 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.544,31 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Das	Insolvenzgericht	hat,	nachdem	der	Beschluss über die Eröffnung
 des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgehoben worden war, die Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin antragsgemäß auf 7.544,31 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat
 
das Landgericht durch den Einzelrichter die Vergütung auf insgesamt 3.486,87 € herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen wenden sich der Schuldner und die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.
2	Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3	Entscheidet	der	originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er
 rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10; vom 22. November 2011 -VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f mwN).
 
4	Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur
 erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.
Vill	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 14.05.2011 -46 IN 101/09 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 3 T 59/11 -