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BGH · IX ZB 296/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 296/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gemäß §4 InsO, §321a Abs.4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 577 ZPO
PapeGanterLohmannRechtsbeschwerdeKarlsruheSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 296/08
vom 18. März 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. März 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Dem	Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Auch ein anderes Rechtsmittel
 ist gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2008 nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss über verschiedene Gehörsrügen des
 
Schuldners entschieden. Gemäß §4 InsO, §321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.
3	Die	nicht statthafte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO als unzulässig zu verwerfen.
4	Der	Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-
ser Angelegenheit rechnen.
Ganter
 Raebel
Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 4 T 2/07 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2008 - 10 W 9/08 -