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BGH

Gericht: BGH

Der Prozeßbevollmächtigte habe allen Auszubildenden mehrfach und nachdrücklich die allgemeine Weisung gegeben, alle für Gerichte bestimmten Schriftstücke an Jedem Tag kurz vor Mittag, spätestens kurz nach Mittag zu den jeweiligen Gerichten zu bringen. Immer dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist unterschreibe, weise er den jeweiligen Auszubildenden besonders darauf hin, daß dieser Schriftsatz unbedingt heute beim angegebenen Gericht eingereicht werden müsse. Wegen des Zeitablaufs habe er keine Erinnerung mehr an diese besondere Weisung im konkreten Fall, sei aber aufgrund der Übung davon überzeugt, daß er auch hier ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß die Berufungsschrift unbedingt am gleichen Tag zu dem Oberlandesgericht gebracht werden müsse. Juli 1980 beim Oberlandesgericht eingereicht worden sei, könne jetzt nicht mehr geklärt werden. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs zeigt nicht auf, daß der Prozeßbevollmächtigte an der FristVersäumnis schuldlos ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Organisationsmangel allerdings nicht schon darin zu sehen, daß der Prozeßbevollmächtigte die angeordnete Ablieferung der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht durch einen Auszubildenden nicht überwacht hat. Es besteht keine Verpflichtung für einen Rechtsanwalt, sich stets des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze durch die Beifügung eines an ihn zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses oder auf sonstige Weise, etwa durch Eintragung in ein dafür bestimmtes Kontrollbuch, zu vergewissern (BGH, Beschluß vom 11. In Jedem Falle gehört es aber zu den Organisationsaufgaben des Anwaltes, daß bei fristwahrenden Schriftsätzen eine Ausgangskontrolle durchgeführt wird (BGH ständig, zuletzt Beschluß vom Der Abgang solcher Schriftsätze muß so kontrolliert und vermerkt werden, daß er zweifelsfrei nachweisbar ist; die Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt reicht dazu nicht aus (BGH, Beschluß vom 26. Der Kläger hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Bevollmächtigten Anweisungen für eine sachgemäße Ausgangskontrolle der Post bestanden haben und welcher Art sie gewesen sein könnten. Juli 1980 ungeachtet der behaupteten Anordnungen für die Auszubildenden betreffend des Gerichtsgangs dennoch nicht am 11. Wem die Löschung oblag, hat der Kläger nicht angegeben, auch nicht behauptet, der Prozeßbevollmächtigte selbst habe kontrolliert, und schließlich keine zuverlässige Kanzleiangestellte benannt, die sich darum gekümmert hat, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich an das Gericht abgehen. Juli 1980 die rechtzeitige Einreichung des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht tatsächlich verhindert hat, ist nicht aufzuklären. Das geht zu Lasten des Klägers, der darlegen muß, daß dem Prozeßbevollmächtigten die Fristversäumnis nicht zu dem Verschulden gereiche.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
Berufungsschrift11SchriftsätzeOberlandesgerichtZBAuszubildendeKlägerBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZB 29*5/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Manfred
straße
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeöhevollmächtigter II« Instanz:
gegen
 Tamara
Veg*, Wi
 vertreten durch das Jugendamt der Stadt als Vormund,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr«
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner am 9. Juli 1981
beschlossen:
Dem Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. September 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Gründe
 Durch das dem Kläger am 11. Juni 1980 zugestellte Urteil wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 10. Juli 1980, der am 14. Juli 1980 beim Oberlandesgericht einging, Berufung ein und begründete sie am 16. Juli 1980. Nach Hinweis auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts beantragte der Kläger am 11. August 1980 die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist mit der Begründung:
In der Aktendurchschrift des Berufungsschriftsatzes vom 10. Juli 1980 sei ein vom Prozeßbevollmäch-
 
tigten gefertigter handschriftlicher Vermerk enthalten, daß die Berufungsschrift am 11. Juli 1980 zu dem Gericht gebracht werde. Der Schriftsatz sei am späten Nachmittag oder Abend des 10. Juli 1980 geschrieben und am Vormittag des 11. Juli 1980 unterschrieben worden. Die für die Gerichte bestimmten Schriftsätze bringe ein Auszubildender zu dem Gericht. Der Prozeßbevollmächtigte habe allen Auszubildenden mehrfach und nachdrücklich die allgemeine Weisung gegeben, alle für Gerichte bestimmten Schriftstücke an Jedem Tag kurz vor Mittag, spätestens kurz nach Mittag zu den jeweiligen Gerichten zu bringen. Immer dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist unterschreibe, weise er den jeweiligen Auszubildenden besonders darauf hin, daß dieser Schriftsatz unbedingt heute beim angegebenen Gericht eingereicht werden müsse. Wegen des Zeitablaufs habe er keine Erinnerung mehr an diese besondere Weisung im konkreten Fall, sei aber aufgrund der Übung davon überzeugt, daß er auch hier ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß die Berufungsschrift unbedingt am gleichen Tag zu dem Oberlandesgericht gebracht werden müsse. In der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten sei nicht festgehalten worden, welcher der Auszubildenden am 11. Juli 1980 den Gerichtsgang unternommen habe. Alle drei seien gründlich in ihre Aufgaben eingewiesen und insbesondere darüber unterrichtet worden, daß sie pünktlich die Schriftsätze, vor allem fristgebundene wie Berufungsschriften, beim angegebenen Gericht einzureichen hätten. Anlaß zu der Annahme, daß die Auszubildenden unzuverlässig oder nicht hinreichend pflichtbewußt seien, habe bislang nicht bestanden. Aus welchen Gründen die Berufungsschrift vom 10. Juli 1980 dennoch nicht am 11. Juli 1980 beim Oberlandesgericht eingereicht worden sei, könne jetzt nicht mehr geklärt werden.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde,
 Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung bis 11. Juli 1980 einzuhalten. Das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten steht dabei dem Verschulden der Partei gleich (§85 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs zeigt nicht auf, daß der Prozeßbevollmächtigte an der FristVersäumnis schuldlos ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Organisationsmangel allerdings nicht schon darin zu sehen, daß der Prozeßbevollmächtigte die angeordnete Ablieferung der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht durch einen Auszubildenden nicht überwacht hat. Es besteht keine Verpflichtung für einen Rechtsanwalt, sich stets des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze durch die Beifügung eines an ihn zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses oder auf sonstige Weise, etwa durch Eintragung in ein dafür bestimmtes Kontrollbuch, zu vergewissern (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1972-IX ZB 660/69 - RzW 1972, 433; Beschluß vom 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 29 = NJW 1976, 628 L).
In Jedem Falle gehört es aber zu den Organisationsaufgaben des Anwaltes, daß bei fristwahrenden Schriftsätzen eine Ausgangskontrolle durchgeführt wird (BGH ständig, zuletzt Beschluß vom
3
28. Februar I960 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 55*+; ferner Beschlüsse vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 20/80 - VersR 80, 973; 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80 - VersR 80, 871). Der Abgang solcher Schriftsätze muß so kontrolliert und vermerkt werden, daß er zweifelsfrei nachweisbar ist; die Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt reicht dazu nicht aus (BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80 - VersR 80, 871).
Der Kläger hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Bevollmächtigten Anweisungen für eine sachgemäße Ausgangskontrolle der Post bestanden haben und welcher Art sie gewesen sein könnten. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs spricht vielmehr dafür, daß sie völlig gefehlt hat. Denn sonst wäre noch aufklärbar gewesen, aus welchen Gründen die Berufungsschrift vom 10. Juli 1980 ungeachtet der behaupteten Anordnungen für die Auszubildenden betreffend des Gerichtsgangs dennoch nicht am 11. Juli 1980 beim Oberlandesgericht eingereicht worden ist. Das Vorbringen enthält insbesondere keine Darlegung über einen Erledigungsvermerk bei dem handschriftlichen Vermerk des Prozeßbevollmächtigten auf der Durchschrift des Berufungsschriftsatzes, Hdaß die Berufungsschrift am 11.7.1980 zu dem Gericht gebracht werde", und über die Löschung der zur Fristenkontrolle bestimmten Eintragungen, nachdem das fristwahrende Schriftstück zu dem Gericht gebracht oder zu demindest absendebereit gemacht worden war. Wem die Löschung oblag, hat der Kläger nicht angegeben, auch nicht behauptet, der Prozeßbevollmächtigte selbst habe kontrolliert, und schließlich keine zuverlässige Kanzleiangestellte benannt, die sich darum gekümmert hat, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich an das Gericht abgehen. Die Belehrung eines der Auszubildenden, ein
 
bestimmtes Schriftstück müsse heute noch beim angegebenen Gericht eingereicht werden, ersetzte die erforderliche Ausgangskontrolle nicht. Was nach Anbringung des Anwaltsvermerks auf der Durchschrift der Berufungsschrift am 11. Juli 1980 die rechtzeitige Einreichung des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht tatsächlich verhindert hat, ist nicht aufzuklären. Das geht zu Lasten des Klägers, der darlegen muß, daß dem Prozeßbevollmächtigten die Fristversäumnis nicht zu dem Verschulden gereiche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Mai	Henkel