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BGH · IX ZB 295/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 295/08

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Das Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss über die Gehörsrüge des Schuldners vom 16. ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar. 3 Die nicht statthafte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 577 ZPO
16PapeInsORechtsbeschwerdeKarlsruheSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 295/08
vom 18. März 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. März 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Dem	Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Auch ein anderes Rechtsmittel
 ist gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2008 nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss über die Gehörsrüge des Schuldners vom 16. September 2008 entschieden. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO
 
ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.
3	Die nicht statthafte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
4	Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen.
Ganter
 Raebel
Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 4 T 2/07 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2008 - 10 W 9/08 -