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BGH · IX ZB 295/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 295/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 16. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 1887) ist der Zugang zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft; dies hat der Senat für Verfahren nach der Konkursordnung bereits entschieden (Beschl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Fischer30ZPORechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 295/03	BESCHLUSS vom 16. Dezember 2004 in dem Konkursverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.177,08 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist der Zugang zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder ausdrücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das Beschwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Keiner dieser Fälle ist im Streitfall gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes
 statthaft; dies hat der Senat für Verfahren nach der Konkursordnung bereits entschieden (Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f). Hiergegen erhebt der Rechtsbeschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände; diese gehen jedoch nicht über die Bedenken hinaus, die der Senat in seinem Beschluß vom 11. Juli 2002 bereits geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat. Für eine hiervon abweichende Entscheidung gibt der Plenarbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924) keine Veranlassung.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann