Vor der Eheschließung let die Klägerin ln der Tschechoslowakei bis zu Ihrer Auswanderung ln Dezember 1937 und auoh naohher nloht von den Verfolgungsaa Rnahnen nitbetroffen worden# die Ihren späteren Khenann zur Auswanderung von Berlin nach Brag veranlaßt hatten; sie lagen vor der Zelt# zu der sie Ihn kennengelemt hatte« Die Auswirkungen dieser mit der Einreise ln die Tschechoslowakei abgeschlossenen VerfolgungsnaBnahnen können die Klägerin freilich nitbetroffen haben# seit sie alt Ihrem Eheaann 1933 ln Prag bekanntgeworden war« Das genügt jedoch nicht (BGH RzW 1964 # 73; 1968# 168)« Mindestens die später zur$ Ehe führende Verbundenheit alt dem Verfolgten muB bei Abschluß der gegen diesen gerichteten Gowaltaaßnahaen bestanden haben; das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt* Die Klägerin hat behauptet# Ihr Ehemann und sie selbst seien während des Krieges ln Ecuador noch Anfeindungen voh Funktionären der deutschen Botschaft ausgesetzt gewesen« Darin könnten gegen die Klägerin gerichtete Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gesehen werden« Sie führen aber nicht zu einem Berufsschadensanspruch; denn die Klägerin 1st weder Vertriebene la Sinne des § 64 Abs« 1 Satz 2 BEG noch nach § 134 ff BEG entsohädlgungsberechtigt; denn sie hat# wie ihr Vortrag ergibt# die Tschechoslowakei 1937 nloht aus Verfolgungsgründen des § 1 oder angesichts einer Ihr drohenden Verfolgung verlassen (BGH RzW 1968# 38)# sondern well sie ihrem Verlobten# der Prag schon 1936 verlassen hatte# nach Südamerika folgen wollte«
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