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BGH · IX ZB 294/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 294/11

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist. 2 a) Entgegen der vom Landgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 21. Der Hinweis auf dem Formblatt des Landgerichts, die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt sei hier nicht vorgeschrieben, ist fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. 3 b) Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. der Folge, dass die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet, welche hier nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 12. richtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei statthaft und

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 4 InsO § 133 GVG § 78 ZPO § 64 InsO § 103f EGInsO § 7 InsO § 21 GKG
RechtInsOBeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 294/11
vom 20. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Dezember 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 3. November 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Gründe:
1	1. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist.
2	a) Entgegen der vom Landgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom 18. Mai
 
2005 -VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Der Hinweis auf dem Formblatt des Landgerichts, die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt sei hier nicht vorgeschrieben, ist fehlerhaft und nicht nachvollziehbar.
3	b) Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
4	aa) Zwar findet im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung nach der Regelung des § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
5	Nach der Übergangsregelung des § 103 f Satz 1 EGInsO ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn die Frist des § 575 ZPO am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen war. Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleibt, welche vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden sind, auch wenn die Rechtsbeschwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Auf Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen, die erst nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, findet hingegen das neue Recht Anwendung (BT-Drucks. 17/5334 S. 9).
6	bb) Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 3. November 2011 erlassen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden mit
 
der Folge, dass die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet, welche hier nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f).
7	2.	Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Ge-
richtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei statthaft und
 
auch nicht wegen fehlender Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Amberg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 23 IN 43/09 -LG Amberg, Entscheidung vom 03.11.2011 - 31 T 996/11 -