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BGH · IX ZB 294/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 294/05

a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen. b) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. verwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von 35.311,77 € mit Beschluss vom 8. gütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung auf 6.499,87 € nebst Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es nicht an, für die Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsW) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsW erhält der Insolvenzverwalter für die Nachtragsverteilung eine "gesonderte Vergütung". Für deren Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze aufgestellt, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind (Haarmey-er/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsW Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht, die Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (Haarmey-er/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsW Rn. 8).

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 64 InsO § 574 ZPO
BeteiligteVergütungNachtragsverteilungInsWRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 294/05
vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 InsVV § 6 Abs. 1
a)	Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen.
b)	Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.080,81 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Nachdem	zuvor	unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenz-
verwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von 35.311,77 € mit Beschluss vom 8. Juli 2005 eine Nachtragsverteilung an.
2	Unter	dem	21.	Juli	2006	hat	der	weitere	Beteiligte	beantragt,	seine	Ver-
gütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung auf 6.499,87 € nebst
 
250 € Auslagenersatz und 16% Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von insgesamt 1.749,04 € (Vergütung: 1.257,79 €, Auslagen: 250 €, USt: 241,25 €) stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. November 2005 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in der bisherigen Höhe weiter.
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7,
§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4	1.	Entgegen	der	Ansicht	der	Rechtsbeschwerde geht es nicht an, für die
 Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsW) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsW erhält der Insolvenzverwalter für die Nachtragsverteilung eine "gesonderte Vergütung". Dass das Nachtragsverteilungsverfahren auch gebührenrechtlich ein selbstständiges, gesondert zu vergütendes Verfahren darstellt, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung (AG Offenburg ZlnsO 2005, 481, 482) und Schrifttum (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 6 InsW Rn. 4; Büttner in HmbKomm-lnsO § 6 InsW Rn. 2, 3, 7; Irschlinger in HK-lnsO, 4. Aufl. § 6 InsW Rn. 1; Lorenz in
 
FK-lnsO, 4. Aufl. § 6 InsW Rn. 2 ff, 9; Nowak in MünchKomm-lnsO, § 6 InsW Rn. 2) nicht umstritten. Das Verfahren, das die Rechtsbeschwerde im Auge hat, ist nur zulässig, wenn ein nach Einreichung der Schlussrechnung, jedoch vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss eine ergänzende Festsetzung der mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung rechtfertigt (vgl. BGH, BeschI. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, NZI 2006, 237, 238).
5	2. Die Bemessung der auf die nachträglich verteilte Masse bezogenen Vergütung mit lOv.H. der Regelvergütung gibt keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Stellungnahme. Allerdings werden für den "Regelfall" verbreitet höhere Sätze befürwortet (25 %: AG Offenburg ZlnsO 2005, 481, 482; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 6 InsW Rn. 14 ff; Büttner, aaO § 6 InsW Rn. 6; Eickmann, aaO § 6 InsW Rn. 6; Irschlinger, aaO; 35 %: Lorenz, aaO § 6 InsW Rn. 10; 50 %: Nowak, aaO § 6 InsW Rn. 5). Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob für die Nachtragsverteilung überhaupt ein Regelfall vorstellbar ist. Für deren Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze aufgestellt, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind (Haarmey-er/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsW Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht, die Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (Haarmey-er/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsW Rn. 8). Dabei hat der Tatrichter "nach billigem Ermessen" zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsW). Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insoweit nicht veranlasst.
6	Gegen die für die Ermessensausübung im konkreten Fall maßgeblichen Erwägungen des Beschwerdegerichts (kurze Dauer der Nachtragsverteilung; nicht erhebliche Gläubigeranzahl; Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten
 
sowie das damit verbundene Haftungsrisiko "nicht von erheblicher Bedeutung") hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Dr. Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 05.08.2005 - 43 IN 412/03 -LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.11.2005 - 23 T 633/05 -