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BGH · IX ZB 294/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 294/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 21. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht. Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.

Zitierte Normen: § 287 InsO § 107 EGInsO § 4a InsO § 574 ZPO § 7 InsO § 574 ZPO § 107 EGInsO
11SchuldnerinInsolvenzverfahrenInsOLandgerichtBeschlußLaufzeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 294/03
vom 21. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
 am 21. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 500 €
Gründe:
I.
Am 11. Juli 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies sie darauf hin, daß sie bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. September 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 4. Juni 2003 hat
 
es der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit einer Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.
 
Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.
Fischer		Ganter		Kayser
	Neskovic		Vill