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BGH · IX ZB 293/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 293/68

BEG § 85 Abs. 1 Die BerufsSchadenswitwenrente lebt auch nach Nichtigerklärung der neuen Ehe nicht wieder auf (in Fortentwicklung von BGH RzW 1963, 275)* Auch die spätere Nichtigerklärung der Ehe durch ein englisches Gericht führe nicht zu dem Wiederaufleben der Rente nach § 85 BEG. nicht erforderlich ist, daß die Eheschließung zu einer Ehe geführt hat, die mit keinem Mangel behaftet ist, der eine spätere Nichtigerklärung zur Folge haben kann (BGH RzW I960, 471). Die neue Ehe der Klägerin ist sowohl nach englischem als auch nach deutschem Recht formgültig geschlossen worden. Die Berufsschadenswitwenrente lebt auch bei Nichtigerklärung oder Auflösung der neuen Ehe nicht wieder auf.Das hat der Bundesgerichtshof für den Pall der Auflösung der zweiten Ehe bereits entschieden (BGH RzW 1963, 275). Da das BEG die Fälle der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe gleich behandelt (vgl. Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BEG), muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.

RechtBEGenglischEheNichtigerklärungKlägerinKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BG-HZ:	nein
BEG § 85 Abs. 1
Die BerufsSchadenswitwenrente lebt auch nach Nichtigerklärung der neuen Ehe nicht wieder auf (in Fortentwicklung von BGH RzW 1963, 275)*
BGH, Besohl, v. 20. Mai 1969 - IX ZB 293/68 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 293/68	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Beatrix P
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Bad en-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Königstraße 60,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 in der Sitzung vom 20. Mai 1969
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
G r ü n d e :
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Weitergewährung der Berufsschadenswitwenrente abgewiesen, weil die Klägerin sich am 12. April 1962 wiederverheiratet habe. Auch die spätere Nichtigerklärung der Ehe durch ein englisches Gericht führe nicht zu dem Wiederaufleben der Rente nach § 85 BEG.
Diese Rechtsauffassung trägt die abweisende Entscheidung.
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BEG steht der Witwe die Berufsschadensrente nach ihrem verstorbenen Ehemann nur bis zu ihrer Wiederverheiratung zu. Mit der formgültigen Ein-
 
gehung einer neuen Ehe liegt eine Wiederverheiratung vor. nicht erforderlich ist, daß die Eheschließung zu einer Ehe geführt hat, die mit keinem Mangel behaftet ist, der eine spätere Nichtigerklärung zur Folge haben kann (BGH RzW I960, 471). Die neue Ehe der Klägerin ist sowohl nach englischem als auch nach deutschem Recht formgültig geschlossen worden. Damit war die Klägerin wiederverheiratet im Sinne von § 85 BEG. Auf das spätere Schicksal der Ehe kommt es nicht an.
Die Berufsschadenswitwenrente lebt auch bei Nichtigerklärung oder Auflösung der neuen Ehe nicht wieder auf.
Das hat der Bundesgerichtshof für den Pall der Auflösung der zweiten Ehe bereits entschieden (BGH RzW 1963, 275).
Da das BEG die Fälle der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe gleich behandelt (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 2, § 23 BEG), besteht kein Grund, im Palle des § 85 BEG die beiden Fälle unterschiedlich zu regeln. Hieran ändert auch die rückwirkende Kraft der Nichtigerklärung der Ehe nichts. Sähe das BEG die für nichtig erklärte Ehe aus diesem Grunde als nicht bestehende Ehe an, so hätte es der Regelungen ln §§ 17 und 23 BEG über die für nichtig erklärte Ehe nicht bedurft.
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die Frage, ob die nach englischem Recht für nichtig erklärte Ehe der Klägerin im Rahmen des BEG nach den Vorschriften des deutschen Rechts über die Nichtigkeit oder über die Aufhebung der Ehe zu behandeln ist, nicht an.
Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BEG), muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.
Mai
 Zorn