Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 293/04
vom 13. April 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. November 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34
Abs. 1, §§ 6, 7 InsO statthaft. Die nur durch den Geschäftsführer Dr. R. vertretene Schuldnerin ist analog § 15 Abs. 1 InsO unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse vom 16. März 2004 beschwerdeberechtigt (vgl. Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2 Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur Rück-
nahme des Antrags nach § 13 Abs. 2 InsO allein diejenige natürliche Person befugt ist, die den Antrag selbst gestellt hat, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Gesellschafterin T. hat gegen die Beschlüsse
vom 15. und 16. März 2004 Anfechtungsklage erhoben. Ist nicht feststellbar, ob der die Rücknahme erklärende weitere Geschäftsführer im Zeitpunkt der Rücknahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, hat die von ihm allein erklärte Rücknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeendende Wirkung.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 574 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 20.08.2004 - 404 IN 453/04 -LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 12 T 5938/04 -