BGH · IX ZB 292/08 vom 20.05.2010
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn das Beschwerdegericht bei der Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfahrensgrundrechte verletzt hat (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BVerfG aaO; NJW 2004, 2583, 2584; BGH, Beschl. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, dass die Klägerin ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt hat, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Anwalts im Ergebnis nicht überspannt. 4 a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die gewährleiste, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft überprüft wird, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiterinnen im Übrigen angewiesen sind, Notfristen im Falle einer Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax erst nach Kontrolle des Sendeberichts im Fristenkalender zu löschen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, eine solche Erinnerung sei veranlasst gewesen, weil aus der Akte zu ersehen sei, dass in erster Instanz alle per Telefax übermittelten Schriftsätze diesen Zusatz enthielten, während er auf den nur per Post übersandten Schriftsätzen gefehlt habe, ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.