1. Auf den Antrag des Beklagten wird das Verfahren als Feriensache bezeichnet. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Das ist keine Entscheidung über den Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs. 2 ZPO. Das beklagte Land hat die Ergänzung des Urteils innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (§ 321 Abs. 2 ZPO) nicht beantragt.
2523 093 ( -J BUNDESGERICHTSHOF ix zb 291/73 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich- Straße 1, Beklagter und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Sara F P< N.Y./USA, Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der II. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Henkel, Meise, Häusser und Dr. Steffen beschlossen: 1. Auf den Antrag des Beklagten wird das Verfahren als Feriensache bezeichnet. 2. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1973 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Gründe Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 220 Abs. 1 Satz 2 BGG, § 719 Abs. 2 ZPO ist dann nicht stattzugeben, wenn ein Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs. 2 ZPO im Berufungsurteil übergangen, ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO aber nicht gestellt worden ist (BGH LM ZPO § 719 Nr. 21). So liegt die Sache hier. Die Urteilsformel enthält nur den Ausspruch, das Urteil sei vorläufig vollstreckbar. Zur Begründung ist ausgeführt, dieser Ausspruch beruhe auf § 708 Nr. 7 ZPO. Das ist keine Entscheidung über den Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs. 2 ZPO. Das beklagte Land hat die Ergänzung des Urteils innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (§ 321 Abs. 2 ZPO) nicht beantragt. Stimpel Henkel