Selbst wenn danach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG im Streitfall keine letzte zeitliche Grenze für die Antragstellung gesetzt hätte, so bedeutete das entgegen der Ansicht der Beschwerde jedoch keineswegs, daß damit auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG entbehrlich wäre. Rechtlich bedenkenfrei legt das Berufungsgericht dar, daß die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 6» Juni 1973 nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG) gewährt habe. Hier hat die Behörde nicht sachlich über den Entschädigungsanspruch befunden, sondern ihn schon an der nach ihrer Ansicht eingreifenden letzten zeitlichen Begrenzung der Antragsmöglichkeit in Art. VIII BEG-SchlußG scheitern lassen. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG liegt darin nicht. Die Frage der Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG hätte sich erst stellen können, wenn der Entschädigungsantrag nicht schon nach Art. VIII Ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, legt das Berufungsgericht auch dar, daß der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nicht gewährt werden darf.Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin einen dahingehenden Antrag überhaupt gestellt hat. März 1973 eingegangen ist, scheint nach seinem Wortlaut und offensichtlich auch nach dem Verständnis ihres Bevollmächtigten, der eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG für überflüssig hält, nicht diese Frist zu betreffen, sondern allein diejenige des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, die Jedoch einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist. März 1973, wie das Berufungsgericht es zu verstehen scheint, als auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG gerichtet aufgefaßt wird, kann ihm nicht stattgegeben werden.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 290/78 BESCHLUSS *9 rs in der Entschädigungssache Zdenka 9 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1978 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor» Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG sei versäumt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder erteilt noch zu gewähren, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Das Gesetz knüpft den Entschädigungsanspruch allgemein, abgesehen von den in § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG bezeichneten Ausnahmen, an die Einhaltung der Anmeldefrist. Wenn ein Anspruch aus tatsächlichen Gründen erst nach dem 1. April 1958 entsteht, kann der Antragsteller die Anspruchsberechtigung noch durch Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist erlangen (§189 Abs. 3 BEG). Dieser Möglichkeit setzt Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG eine letzte Grenze. Die Vorschrift macht jedoch Ausnahmen. Dazu gehört der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 29 Nr. 6 BEG (Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG). Es mag offen bleiben, ob das nach BGH RzW 1973, 196 auch dann gilt, wenn der Versorgungsfall schon vor xind beliebig lange vor dem 31. Dezember 1969 eingetreten ist. Selbst wenn danach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG im Streitfall keine letzte zeitliche Grenze für die Antragstellung gesetzt hätte, so bedeutete das entgegen der Ansicht der Beschwerde jedoch keineswegs, daß damit auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG entbehrlich wäre. Wie ein 1968 gestellter Antrag auf Hinterbliebenenversorgung der Wiedereinsetzung bedarf, so auch ein solcher, der erst 1973 angebracht worden ist. Rechtlich bedenkenfrei legt das Berufungsgericht dar, daß die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 6» Juni 1973 nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) gewährt habe. Die Behörde erteilt, für die Gerichte bindend, Wiedereinsetzung in diesem Sinne, wenn sie in einem Bescheid sachlich über den Anspruch befindet und ihn nicht an der Versäumung der Antragsfrist scheitern läßt (BGH RzW 1970, 314; ständig). Hier hat die Behörde nicht sachlich über den Entschädigungsanspruch befunden, sondern ihn schon an der nach ihrer Ansicht eingreifenden letzten zeitlichen Begrenzung der Antragsmöglichkeit in Art. VIII BEG-SchlußG scheitern lassen. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG liegt darin nicht. Die negative Entscheidung schon wegen des nicht gewahrten letzten Zeitpunktes für die Antragstellung (Art. VIII BEG-SchlußG) ging Erwägungen zur Fristnachsicht zu § 189 BEG voraus. Die Frage der Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG hätte sich erst stellen können, wenn der Entschädigungsantrag nicht schon nach Art. VIII BEG-SchlußG, der Jede weitere Untersuchung als überflüssig abschneidenden SchlußVorschrift, für verspätet und daher unzulässig erachtet worden wäre. Ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, legt das Berufungsgericht auch dar, daß der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nicht gewährt werden darf. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin einen dahingehenden Antrag überhaupt gestellt hat. Ihr Gesuch um Wiedereinsetzung vom 1. März 1973, das am 3. März 1973 eingegangen ist, scheint nach seinem Wortlaut und offensichtlich auch nach dem Verständnis ihres Bevollmächtigten, der eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG für überflüssig hält, nicht diese Frist zu betreffen, sondern allein diejenige des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, die Jedoch einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist. Auch wenn aber das Gesuch vom 1./3. März 1973, wie das Berufungsgericht es zu verstehen scheint, als auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG gerichtet aufgefaßt wird, kann ihm nicht stattgegeben werden. Es ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ohne schuldhaftes Zögern nach dem Wegfall des der Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses (vgl. BGH RzW 1972, 27) gestellt worden. Diese Beurteilung, die es ausschließt, nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu erteilen, wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Mai Portmann