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BGH · IX ZB 290/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 290/11

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 22. § 765a ZPO und § 850f ZPO wendet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Insoweit hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden, weshalb sich der Rechtsmittelzug nicht nach den §§ 6, 7 InsO richtet, sondern nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 30. 3 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Nachtrags- Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Schuldnerin in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde ist aber nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 4 InsO § 765a ZPO § 7 InsO § 103f EGInsO § 574 ZPO § 203 InsO
SchuldnerinRechtsprechungInsOZPOHamburgRechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 290/11
vom 16. Februar 2012 in dem aufgehobenen Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. Februar 2012 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4
 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2	Soweit	sie	sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz nach
§ 765a ZPO und § 850f ZPO wendet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Insoweit hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden, weshalb sich der Rechtsmittelzug nicht nach den §§ 6, 7 InsO richtet, sondern nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2010 - IX ZB 158/10, juris Rn. 3 mwN). Die Rechtsbeschwerde wäre deshalb insoweit nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden wäre. Dies ist nicht der Fall.
 
3	Soweit	sich	die	Rechtsbeschwerde	gegen die Anordnung der Nachtrags-
verteilung richtet, ist sie zwar statthaft (§§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Schuldnerin in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde ist aber nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es handle sich bei der Versicherungsleistung um einen nachträglich ermittelten Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 203 Abs. 3 InsO die Anordnung der Nachtragsver-
 
teilung rechtfertige, wirft keine allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2011 - 68b IK 370/08 -LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2011 - 326 T 83/11 -