Der IX« Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat en 4« Dezember I960 durch den Vorsitzenden fUehter Hai und die Richter Zorn» Fuchs» Dr« Lang und Gärtner beschlossen* Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BSC liegen nicht vor« Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der ständigen Bechteprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« BzV 1961» 467$ 1962, 121) entschieden, da3 für den Fristableuf in § 20?
ix zb 259/79 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln dor Eatechädigungasache Sol F 125-23 W Avenue9 >t K.Y, 11415/USA, - rozoGbevolXmächtigter; Rechtsanwalt Dr, Hew York - Kl&ger und Beschwerdeführer, gegen Lend Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, 1, Haina, Beklagten und Beschwerdegegner f / JS* Der IX« Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat en 4« Dezember I960 durch den Vorsitzenden fUehter Hai und die Richter Zorn» Fuchs» Dr« Lang und Gärtner beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die Hicht* Zulassung der Revision ie Urteil des 5* Zivilsenats - Entachlidigungssenats - des Oberlande sgarichts Loblenz von 29* &ärz 1979 wird zurUckgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschverde-Verfahrens trägt der Kläger« Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BSC liegen nicht vor« Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der ständigen Bechteprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« BzV 1961» 467$ 1962, 121) entschieden, da3 für den Fristableuf in § 20? Abs« 2 BEO allein der Zeitpunkt maßgebend ist, atu dem der zuständige Sachbearbeiter sichere Kenntnis von dem Verstoß gegen die Vshrheitspflicht erlangt hat« Eg reicht nicht r;uc, da3 der Sachbearbeiter schon früher die Unwahrheit von Angaben aus anderen Akten hätte ersehen kennen (BGH Beschluß vom 3« Juni i960 - IX 2B 333/79» zur Veröffentlichung be-eüesDti Mach das eindeutigen Wortlaut des Gesetzes komat es nur auf des tatsächliche Kenntniserlangen der zuständigen I — 3 — Behörde cn# Bine solche Kenntniscrlsngung vor decs 27* Oktober 1973 verneint der Berufungsri ch ter la Kshsen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs* nechlässlgkeiten der Behörde mögen in Ausaehaefällen den Widerruf els unzulässige I:echtseusUbung nach 5 242 BOB erscheinen lessen* Der voa Berufungegerioht festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür* d&3 hier ein solcher Ausa&hffiöfell vorliegt* £ueh die ErsessenserwMguage», ait denen des beklagte Land den widerruf eines Teile des Gesundheitsschadensenspruchs des Klägers begründet hat* halte» der rechtlichen Nachprüfung stand* Bor Beschwerdeführer rügt zu Unrecht* das sich diese Erwägungen in blo3er Formelhaftigkeit erschöpfen, fchon der v iderrufsbcscheid selbst zeigt ein Abstolicn auf den Linzel-iall und eine Interes sensb^ägung dadurch* daß den Kläger di© Entschädigung wegen des freiheitsschadens und ein Teilbetrag von 28*650, 46 m der Entschädigung wegen des Gesundheitsscha-dens belassen worden ist* Dies hot die Behörde dealt begründet* es bestehe die Möglichkeit, d&B der Kläger tatsächlich die behauptete Verfolgung erlitten hebe, ln der Berufungsbc-gründung hat des beklagte Land dann weiterhin auf die Beachtung der finanziellen und gesundheitlichen Situation des Klägers hingewiesen* Auf das Lebensalter des Klägers bei Beginn der Verfolgung stellt des Berufungsgericht rechtlich bedenken-frei mir bei der FTüfung des fchuldvorwurfe gegenüber den Kläger ab, nicht bei der Prüfung der Etaesseneerwtgunge» nach § 211 BIG. 4 Auch did VerfahrensrUgßö dec Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl» euch BGH R*W 1967* 431). Kal Zorn