Der Kläger hat bis Anfang 1970 als Schädigungstat-bestand ausschließlich vorgetragen, er sei im Jahre 19^+0 von Warschau nach Deutzen bei Leipzig gebracht worden, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen. Erst mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 9- Januar 1970 hat der Kläger in einer umfangreichen eidesstattlichen Versicherung in Widerspruch zu seinen früheren Angaben erklärt, er sei im September 19^3 am Bahnhof in Krakau, wohin er sich von Warschau aus begeben habe, von der Gestapo verhaftet und anschließend in das Konzentrationslager Plaszow bei Krakau gebracht worden. Ohne Rechts fehl er verneint das Berufungsgericht zunächst einen Schadenstatbestand im Sinne von Art. VI BEG-SchlußG für die Dauer der Zwangsarbeit und für den Arbeitsunfall in Warnsdorf.Im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs stellt der Berufungsrichter fest, der Kläger sei nicht aus Gründen seiner Nationalität nach Deutschland verbracht worden, sondern zur Behebung des Arbeitskräftemangels in Deutschland. Weder hat sich das Risiko eines Unfalls dadurch, daß der Kläger als Schlosser nicht in Polen, sondern in Deutschland arbeitete, erhöht, noch sind Umstände festgestellt, daß der Unfall in irgendeinem Zusammenhang mit der polnischen Nationalität des Klägers und dadurch bedingten Verhältnissen am Arbeitsplatz stand. Auch hat der Kläger nach dem Arbeitsunfall im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine normale Krankenbehandlung erhalten und ist nach Behandlung der Unfallfolgen in seine Heimat entlassen worden. Das Berufungsgericht verneint weiterhin einen Anspruch des Klägers auch für die Zeit seines behaupteten Konzentrationslageraufenthalts in Plaszow und des anschließenden illegalen Lebens. Mit diesen Vorbringen sei der Kläger nach §§ 190, 190 a BEG ausgeschlossen, weil er die entsprechenden Angaben erst nach dem 31. Juni 1975 - IX ZR 37/71 - ist ausgesprochen, daß bei einem Gesundheitsschadensanspruch innerhalb des zeitlichen und örtlichen Rahmens der ursprünglichen Darstellung die bisherigen Angaben über einen Zwangsarbeitseinsatz in Deutschland für einen bestimmten Zeitabschnitt geändert und durch Darlegung von Einzelheiten ergänzt werden könnten, wenn der Verfolgte sich nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage berufe oder einen neuen selbständig verfolgbaren Anspruch aus einem anderen Schadenstatbestand herleite. Zusätzlich zu diesem abgeschlossenen Schadenstatbestand hat er Anfang 1970 einen davon zeitlich und örtlich völlig getrennten,neuen Schadenstatbestand vorgetragen, nämlich seine Verhaftung im September 1943 in Krakau mit anschließendem Aufenthalt im Konzentrationslager Plaszow bis Februar oder März 1944 und illegalem Leben bis zu dem Einmarsch der Russen. Der Kläger hat somit sein früheres nach Zeit und Ort substantiiertes Vorbringen nicht ergänzt, sondern leitet einen neuen selbständig verfolgbaren Anspruch aus eine® anderen Sachverhalt her.
2472 045 'J. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/72 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Stanislaw B o $ Hafl^B/Frankreich, Rue de la Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Habsburgerring 9, Beklagte und Beschwerdegegnerin, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1971 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe : Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Kläger hat bis Anfang 1970 als Schädigungstat-bestand ausschließlich vorgetragen, er sei im Jahre 19^+0 von Warschau nach Deutzen bei Leipzig gebracht worden, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen. Während dieser Zwangsarbeit habe er einen Arbeitsunfall erlitten, wobei er mehrere Fingerglieder der rechten Hand verloren habe. Nach mehrmonatigem Aufenthalt im Krankenhaus in Wamsdorf sei er nach Polen entlassen worden. Sein Wohnsitz oder Aufenthalt wnach Beendigung der Schädigung” sei von September 19^1 bis Mai 19^5 Warschau gewesen. Einen Konzentrationslageraufenthalt hat er ausdrücklich verneint. Erst mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 9- Januar 1970 hat der Kläger in einer umfangreichen eidesstattlichen Versicherung in Widerspruch zu seinen früheren Angaben erklärt, er sei im September 19^3 am Bahnhof in Krakau, wohin er sich von Warschau aus begeben habe, von der Gestapo verhaftet und anschließend in das Konzentrationslager Plaszow bei Krakau gebracht worden. Von dort habe er im Februar oder März 1944 fliehen können und habe sich bis zu dem Einmarsch der Russen bei Verwandten und Bekannten versteckt gehalten und mit falschem Ausweis gelebt. Ohne Rechts fehl er verneint das Berufungsgericht zunächst einen Schadenstatbestand im Sinne von Art. VI BEG-SchlußG für die Dauer der Zwangsarbeit und für den Arbeitsunfall in Warnsdorf. Im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs stellt der Berufungsrichter fest, der Kläger sei nicht aus Gründen seiner Nationalität nach Deutschland verbracht worden, sondern zur Behebung des Arbeitskräftemangels in Deutschland. Er habe nicht nachweisen können, daß er bei der Zwangsarbeit schlechteren, und zwar gesundheitsschädigenden Lebensund Arbeitsbedingungen unterworfen gewesen sei als nichtpolnische Arbeitskräfte. Auch aus dem Arbeitsunfall im Juni 1941 könne er keinen Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG her lei ten. Er sei gelernter Schlosser gewesen, und der Unfall habe sich bei einer Arbeit ereignet, die in den Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Schlosser fiel. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von BGH RzW 1970, 567 ab. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehörten Zwangsverschickung und Zwangsarbeitseinsatz hier nicht zu den adäquaten Bedingungen des durch den Arbeitsunfall herbeigeführten GesundheitsschaderB des Klägers. Weder hat sich das Risiko eines Unfalls dadurch, daß der Kläger als Schlosser nicht in Polen, sondern in Deutschland arbeitete, erhöht, noch sind Umstände festgestellt, daß der Unfall in irgendeinem Zusammenhang mit der polnischen Nationalität des Klägers und dadurch bedingten Verhältnissen am Arbeitsplatz stand. Auch hat der Kläger nach dem Arbeitsunfall im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine normale Krankenbehandlung erhalten und ist nach Behandlung der Unfallfolgen in seine Heimat entlassen worden. Dieser Sachverhalt weicht grundlegend von demjenigen ab, der der Entscheidung BGH RzW 1970, 567 zugrunde lag. Das Berufungsgericht verneint weiterhin einen Anspruch des Klägers auch für die Zeit seines behaupteten Konzentrationslageraufenthalts in Plaszow und des anschließenden illegalen Lebens. Mit diesen Vorbringen sei der Kläger nach §§ 190, 190 a BEG ausgeschlossen, weil er die entsprechenden Angaben erst nach dem 31. März 1967 gemacht und somit seinen darauf gestützten Gesundheitsschadensanspruch erst verspätet substantiiert habe. Auch diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar hat der Senat in RzW 1972, 31 Nr. 21 entschieden, daß eine vollständige und schlüssige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 190, 190 a BEG nicht erforderlich sei und Einzelheiten eines nach Ort und Zeit substantiierten Schädigungstatbestandes nach dem 31. März 1967 auch ergänzt oder geändert werden können. In einer weiteren, bisher nicht veröffentlichten Entscheidung vom 12. Juni 1975 - IX ZR 37/71 - ist ausgesprochen, daß bei einem Gesundheitsschadensanspruch innerhalb des zeitlichen und örtlichen Rahmens der ursprünglichen Darstellung die bisherigen Angaben über einen Zwangsarbeitseinsatz in Deutschland für einen bestimmten Zeitabschnitt geändert und durch Darlegung von Einzelheiten ergänzt werden könnten, wenn der Verfolgte sich nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage berufe oder einen neuen selbständig verfolgbaren Anspruch aus einem anderen Schadenstatbestand herleite. Im vorliegenden Fall hat der Kläger ursprünglich einen zeitlich und örtlich genau umrissenen Schadenstatbestand dargelegt und darauf seinen Gesundheitsschadensanspruch gestützt, indem er als Schädigung nur seinen Zwangsarbeitseinsatz in Deutschland bis zu seiner Rückkehr nach Polen im September 1941 angegeben hat. Zusätzlich zu diesem abgeschlossenen Schadenstatbestand hat er Anfang 1970 einen davon zeitlich und örtlich völlig getrennten,neuen Schadenstatbestand vorgetragen, nämlich seine Verhaftung im September 1943 in Krakau mit anschließendem Aufenthalt im Konzentrationslager Plaszow bis Februar oder März 1944 und illegalem Leben bis zu dem Einmarsch der Russen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet jeder Zusammenhang der ab September 19^3 behaupteten Schädigung mit dem Zwangsarbeitseinsatz in Deutschland aus. Der Kläger hat somit sein früheres nach Zeit und Ort substantiiertes Vorbringen nicht ergänzt, sondern leitet einen neuen selbständig verfolgbaren Anspruch aus eine® anderen Sachverhalt her. Zu Ermittlungen in dieser Richtung gab sein Vorbringen bis zu dem 31. März 1967 keinerlei Amlaß Insoweit ist daher der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers nach § 190 a BEG erloschen. Dr. Thumm Zorn