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BGH · IX ZB 289/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 289/11

Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts hat den Beschwerdeführern keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, sondern dazu nur beiläufig eine Rechtsansicht geäußert, von der das Amtsgericht später wieder abgerückt ist. 2 Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, sie sind nicht begründet.

Zitierte Normen: § 4 EGInsO § 574 ZPO Art. 103 GG § 4 InsO
RechtMünchenunzulässigRechtsbeschwerdegemäß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 289/11
vom 13. Juni 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 13. Juni 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 296
Abs. 3 Satz 1, §§ 4, 6, 7 aF InsO, Art. 103 f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts hat den Beschwerdeführern keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, sondern dazu nur beiläufig eine Rechtsansicht geäußert, von der das Amtsgericht später wieder abgerückt ist.
 
2	Die	von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das
 Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, sie sind nicht begründet.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 05.08.2011 - 1502 IK 1296/07 -LG München I, Entscheidung vom 19.10.2011 -14 T 22546/11 -