Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke beschlossen: Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Es stimmt mit der ständigen, durch das Urteil vom 6. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß der Antrag auf Entschädigung ln der Schadensart am J26.
BUNDESGERICHTSHOF SS9 Et 2» 287/80 BESCHLUSS BMHMPWMlfilM ia tltr 8at—h»dl giw|«u»il»« Straß« 6( I PromaabarrollaBohtitt*» I«ml» nifKr und BaMlwardaFUhrar, RaabtaßBadlBa Z. u«w< « • * • n Land lirdrltis » wtwf durch An Ibildraiwrtteltatia, - “ itrad« 4, K51n, lanlmm and tniiTiwTilaBiiw>r SJ9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom " 5. Mai 1980 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Das Berufungsurteil ist richtig. Es stimmt mit der ständigen, durch das Urteil vom 6. 11. 1980 - IX ZR 62/79, zur Veröffentlichung bestimmt - bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß der Antrag auf Entschädigung ln der Schadensart am J26. Mai 1963 habe gestellt gewesen sein müssen, um am Schutz des Vertrauens in die Weitergeltcng des § 150 BEG aF teilzuhaben, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 5. Dezember 1980 - 1 BvR 1222/80 - entschieden hat. Mal Henkel