Beklagten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat am 15. Eia Beschwerde im Klägers fegen die Michteulaseung der Revision iss Urteil des 18* Zivilsenats des überleade&ge- Das Beschwerdeverfi&ren ist gebühren-und auslaganfrei j die mBergeriehtli* Bau Armenrecht wird dem Klager veiwigert* weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung danach keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
unouiciu.^uiimii^. *. « IU< J U43 EUKDSSOB K ICB1SE0 F BESCHLUSS in dor Kntacbddigungesache Michael rf Kläger und Beschwerdeführer, • f-roxeöbevollms ehtigfce t Rechtsanwälte Br# m&®n Freistaat Bayer n , vertreten dusch die Bezirksflnanz&irektIon minchen, Einehen 22, AlescandraetraBe 3, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn* Fuchs * Br* tiwam und Pr* Lang beschlossen ? Eia Beschwerde im Klägers fegen die Michteulaseung der Revision iss Urteil des 18* Zivilsenats des überleade&ge- nichts München rmn 8. Februar 1974 wird xurückgcrwiesen* Das Beschwerdeverfi&ren ist gebühren-und auslaganfrei j die mBergeriehtli* ober Koater tragt der Klüger. Dem öliger wird des Areenrecht verweigert. &j&.ttJLä.* Bas angefoehtme Urteil folgt dar Rechtsprechung des Buräesgerichtchofs* Der TfttxdLchter führt aus* das Urteil des oberlendesgerichts Mttnefcen von Z2. August 196s sei in Ergebnis und Begrlindung richtig* Des ist zutreffend. Damit ist für die Gewährung von Leistung^ durch einen. Zweifbeseheld min Harn. Rechtsfra.jfen von /rrund» sittlicher Bedeutung wirft der Fell nicht auf* Bau Armenrecht wird dem Klager veiwigert* weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung danach keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mai Pr Lang