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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat am 15. Eia Beschwerde im Klägers fegen die Michteulaseung der Revision iss Urteil des 18* Zivilsenats des überleade&ge- Das Beschwerdeverfi&ren ist gebühren-und auslaganfrei j die mBergeriehtli* Bau Armenrecht wird dem Klager veiwigert* weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung danach keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn* Fuchs * Br* tiwam und Pr* Lang
 beschlossen ?
Eia Beschwerde im Klägers fegen die Michteulaseung der Revision iss Urteil des 18* Zivilsenats des überleade&ge-
nichts München rmn 8. Februar 1974 wird xurückgcrwiesen*
Das Beschwerdeverfi&ren ist gebühren-und auslaganfrei j die mBergeriehtli*
ober Koater tragt der Klüger.
Dem öliger wird des Areenrecht verweigert.
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Bas angefoehtme Urteil folgt dar Rechtsprechung des Buräesgerichtchofs* Der TfttxdLchter führt aus* das Urteil des oberlendesgerichts Mttnefcen von Z2. August 196s sei in Ergebnis und Begrlindung richtig* Des ist zutreffend. Damit ist für die Gewährung von Leistung^ durch einen. Zweifbeseheld min Harn. Rechtsfra.jfen von /rrund» sittlicher Bedeutung wirft der Fell nicht auf*
Bau Armenrecht wird dem Klager veiwigert* weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung danach keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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