* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 286/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 286/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 Gleichfalls eröffnet das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht allgemein gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens und, vgl. statthaft, weil das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
unzulässigGesetzZPOJenaRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 286/08
19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 19. Februar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Sie ist überdies unstatthaft. Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts, gegen seine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist weder mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" noch einer isoliert gegen die Nichtzulassungsentscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde angreifbar (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 16), weil das Gesetz - in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) - weder den einen noch den anderen Rechtsbehelf ausdrücklich eröffnet.
 
3	Gleichfalls eröffnet das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht allgemein
 gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens und, vgl. § 319 Abs. 3 ZPO, gegen eine Rubrumsberichtigung.
4	Die	Rechtsbeschwerde	ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
statthaft, weil das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2008 wiederum ausdrücklich abgelehnt hat.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 O 1481/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2008 - 9 W 397/08 -