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BGH · IX ZB 286/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 286/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 27. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 18. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 27. November 2004 war beim Landgericht ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eingegangen, in dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird. fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO. Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag ist deshalb geeignet, hinsichtlich des Insolvenzgrundes der Überschuldung zu einer für die Schuldnerin günstigeren Bewertung zu führen. 6 Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht auf §21 GKG.

Zitierte Normen: § 577 ZPO Art. 103 GG § 21 GKG
SchuldnerinLandgerichtangefochtenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 286/04
vom 13. April 2006 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
 am 13. April 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 9.240 € festgesetzt.
Gerichtskosten für dieses Verfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
 Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 18. September
 
2004 - die Ausfertigung trägt das falsche Datum vom 20. September 2004 -nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 27. Oktober 2004, der am 11. November 2004 abgegangen ist, zurückgewiesen. Bereits am 2. November 2004 war beim Landgericht ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eingegangen, in dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird.
2	Die	Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
3	1. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird. Denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 -IXZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 4. April 2005 -IXZB 63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO.
4	Der	angefochtene	Beschluss	genügt diesen Anforderungen nicht. Er ent-
hält überhaupt keine Schilderung des Sachverhalts. Aus den knapp gefassten rechtlichen Erwägungen kann auch nicht mittelbar auf den maßgeblichen Sach-
 
verhalt geschlossen werden. Die in Bezug genommene Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 18. September 2004 enthält ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsschilderung.
5	2. Die angefochtene Entscheidung ist überdies unter Verletzung der ver-
fassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin ergangen, weil die Vorinstanz die substantiierte Stellungnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Oktober 2004 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dazu bestand nach Art. 103 Abs. 1 GG jedoch Veranlassung. Der angefochtene Beschluss ist ausweislich des Abvermerks der Geschäftsstelle erst am 11. November 2004 an den Schuldner-Vertreter sowie den Insolvenzverwalter hinausgegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um einen unverbindlichen Entwurf, dem keine verfahrensabschließende Wirkung zukommt (vgl. BGHZ 133, 307, 310; BGH, Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574; Hk-ZPO/Saenger, § 329 Rn. 10). Bis dahin eingehende Schriftsätze müssen deshalb berücksichtigt werden. Dies ist nicht geschehen. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, zeigt der übergangene Schriftsatz Vermögenswerte auf, die den vom Landgericht angenommenen Fehlbetrag übersteigen. Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag ist deshalb geeignet, hinsichtlich des Insolvenzgrundes der Überschuldung zu einer für die Schuldnerin günstigeren Bewertung zu führen. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen.
 
6	Die	Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das
 Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht auf §21 GKG.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 67e IN 286/03 -LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 326 T 92/04 -