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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Besehwerdegegner Lor lx# Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat sm 1, Warz 1979 durch äon Vor»it«a»l«a Züchter Hai und 41ii Richter Henkel, Fuchs, Ir* Lang und Oärtner beschlossen) Bas Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Braessensontscheidung der Behörde bestätigt* Es ist aus Rechtsgründen nicht au beanstanden, da0 die Behörde Abhilfe deshalb versagt» weil die Klägerin den 1 e~ scheid vom 23* Februar 1961 unangefochten gelassen hat# Sie macht mit ihrem Abhilfeantrag von 1973 nur geltend, ihr Leiden sei seinerzeit nicht richtig beurteilt und der achvar-halt nicht genügend aufgeklärt worden* Das hätte sie auch mit einer Klage gegen den ursprüng Hohen Bescheid Vorbringen kdn&en# bas Berufungsgericht stellt fest, daö sich die Rach- und Rechtslage seither nicht geändert hat* Der l*e-schwerde ist zwar naugeben, daß es der Klägerin frei stand, ob sie seinerzeit Klag# erheben wollte* Unterließ sie ümf m steht es aber heute der Behörde frei, äm 1£ Jahre später

Langfreigelten©BehördeBerufungsgerichtMünchenBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
 Entsdieia.-Sei
 Senats
/ . \
BUNDESGERICHTSHOF M. ZS. 285/77	BESCHLUSS
in der Rntschädigungssache
 Rosa Ri
/Israel*
flllgerin und f^schwerdaftlhreriJit
- ProaeöbevoXlmlchtigters Hechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern«
vertreten durch die ezirkßflnanzdirektion München, AlexandrastraBe 3» München BP»
Beklagten und Besehwerdegegner
 Lor lx# Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat sm 1, Warz 1979 durch äon Vor»it«a»l«a Züchter Hai und 41ii Richter Henkel, Fuchs, Ir* Lang und Oärtner
 beschlossen)
flo Beschwerde der Klägerin gegen di# hiehtzu-las^ung der Revision im Urteil des 15# Zivilsenats des überlandesgeriehts ÄdMrn vom 15# Dezember 1976 wird eurUekgeeieeen#
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die dig®rin*
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ E19 Abs* B BEO) liegt nicht vor#
Bas Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Braessensontscheidung der Behörde bestätigt*
Es ist aus Rechtsgründen nicht au beanstanden, da0 die Behörde Abhilfe deshalb versagt» weil die Klägerin den 1 e~ scheid vom 23* Februar 1961 unangefochten gelassen hat# Sie macht mit ihrem Abhilfeantrag von 1973 nur geltend, ihr Leiden sei seinerzeit nicht richtig beurteilt und der achvar-halt nicht genügend aufgeklärt worden* Das hätte sie auch mit einer Klage gegen den ursprüng Hohen Bescheid Vorbringen kdn&en# bas Berufungsgericht stellt fest, daö sich die Rach- und Rechtslage seither nicht geändert hat* Der l*e-schwerde ist zwar naugeben, daß es der Klägerin frei stand, ob sie seinerzeit Klag# erheben wollte* Unterließ sie ümf m steht es aber heute der Behörde frei, äm 1£ Jahre später
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gestellt©» Ahhtlfeaiitrag entgegesteuhalten» di© Klägerin hätte etwaig© v©n ihr erkannte Fehler der früheren Ent-
Boh0lämg im erdentliehen Klageweg geltend machen müssen.
Bai	hr*	Lang