Beklagten und Besehwerdegegner Lor lx# Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat sm 1, Warz 1979 durch äon Vor»it«a»l«a Züchter Hai und 41ii Richter Henkel, Fuchs, Ir* Lang und Oärtner beschlossen) Bas Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Braessensontscheidung der Behörde bestätigt* Es ist aus Rechtsgründen nicht au beanstanden, da0 die Behörde Abhilfe deshalb versagt» weil die Klägerin den 1 e~ scheid vom 23* Februar 1961 unangefochten gelassen hat# Sie macht mit ihrem Abhilfeantrag von 1973 nur geltend, ihr Leiden sei seinerzeit nicht richtig beurteilt und der achvar-halt nicht genügend aufgeklärt worden* Das hätte sie auch mit einer Klage gegen den ursprüng Hohen Bescheid Vorbringen kdn&en# bas Berufungsgericht stellt fest, daö sich die Rach- und Rechtslage seither nicht geändert hat* Der l*e-schwerde ist zwar naugeben, daß es der Klägerin frei stand, ob sie seinerzeit Klag# erheben wollte* Unterließ sie ümf m steht es aber heute der Behörde frei, äm 1£ Jahre später
Abschrift Entsdieia.-Sei Senats / . \ BUNDESGERICHTSHOF M. ZS. 285/77 BESCHLUSS in der Rntschädigungssache Rosa Ri /Israel* flllgerin und f^schwerdaftlhreriJit - ProaeöbevoXlmlchtigters Hechtsanwalt gegen Freistaat Bayern« vertreten durch die ezirkßflnanzdirektion München, AlexandrastraBe 3» München BP» Beklagten und Besehwerdegegner Lor lx# Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat sm 1, Warz 1979 durch äon Vor»it«a»l«a Züchter Hai und 41ii Richter Henkel, Fuchs, Ir* Lang und Oärtner beschlossen) flo Beschwerde der Klägerin gegen di# hiehtzu-las^ung der Revision im Urteil des 15# Zivilsenats des überlandesgeriehts ÄdMrn vom 15# Dezember 1976 wird eurUekgeeieeen# Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die dig®rin* Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ E19 Abs* B BEO) liegt nicht vor# Bas Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Braessensontscheidung der Behörde bestätigt* Es ist aus Rechtsgründen nicht au beanstanden, da0 die Behörde Abhilfe deshalb versagt» weil die Klägerin den 1 e~ scheid vom 23* Februar 1961 unangefochten gelassen hat# Sie macht mit ihrem Abhilfeantrag von 1973 nur geltend, ihr Leiden sei seinerzeit nicht richtig beurteilt und der achvar-halt nicht genügend aufgeklärt worden* Das hätte sie auch mit einer Klage gegen den ursprüng Hohen Bescheid Vorbringen kdn&en# bas Berufungsgericht stellt fest, daö sich die Rach- und Rechtslage seither nicht geändert hat* Der l*e-schwerde ist zwar naugeben, daß es der Klägerin frei stand, ob sie seinerzeit Klag# erheben wollte* Unterließ sie ümf m steht es aber heute der Behörde frei, äm 1£ Jahre später ~ 3 - gestellt©» Ahhtlfeaiitrag entgegesteuhalten» di© Klägerin hätte etwaig© v©n ihr erkannte Fehler der früheren Ent- Boh0lämg im erdentliehen Klageweg geltend machen müssen. Bai hr* Lang