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BGH · IX ZB 285/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 285/11

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). 3 a) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO bis zu dem 9. Januar 2012 vorgelegte Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Begründung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann (Hk-ZPO/Kayser, 4. 4 b) Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) bietet keine Aussicht auf Erfolg. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege

Zitierte Normen: § 4 InsO § 103f EGInsO § 233 ZPO
FristZPOBegründungRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 285/11
vom 18.Januar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 18. Januar 2012 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 11.299 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die	Begründung	der	Rechtsbeschwerde	ist zugleich als Antrag auf
 Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszulegen. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
 
2	Die	Rechtsbeschwerde ist gemäß § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO in der vor
 dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthaft. Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist jedoch unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.
3	a)	Die	Frist	zur	Begründung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575
Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO bis zu dem 9. Januar 2012 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist ist keine formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung eingegangen. Die vom Schuldner mit Schreiben vom 6. Januar 2012 vorgelegte Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Begründung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann (Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 575 Rn. 3).
4	b)	Ein	Gesuch	des	Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte
 Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) bietet keine Aussicht auf Erfolg.
5	Zwar	ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Ein-
legung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege
 
(§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10 mwN). Dieses Erfordernis besteht auch dann, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09, juris Rn. 5 f; vom 10. Dezember 2010 - IX ZA 48/10, juris Rn. 2). Da der Schuldner innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat, kommt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.
6	2. Die Rechtsbeschwerde ist wegen des Fehlens einer formgerechten
 Begründung als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 23.08.2011 - IN 847/09 -LG Landshut, Entscheidung vom 15.09.2011 - 32 T 2289/11 -