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BGH · IX ZB 285/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 285/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. Die "sofortige Beschwerde" des Gläubigers gegen den Beschluß der 14. Das auf § 7 InsO gestützte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 5.

Zitierte Normen: § 7 InsO
KreftGläubigersBeschlußunzulässigKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 285/02
17. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 17. Oktober 2002 beschlossen:
Die "sofortige Beschwerde" des Gläubigers gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 25.420,42 €.
Gründe:
Das auf § 7 InsO gestützte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 5. August 2002 nicht statthaft ist. Das Schreiben des Gläubigers vom 26. August 2002 ändert daran nichts: Es läßt nicht erkennen, daß die Gläubiqerversammlunq die Entlassung des Verwalters beantragt hätte. Die Rechtsbeschwerde kann schon deswegen nicht auf die Ablehnung des Antrags von Gläubigern auf Einberufung einer Gläubigerversammlung durch den Rechtspfleger des Insolvenzgerichts am 11. März 2002 erweitert werden, weil sich der hier angefochtene Beschluß des Landgerichts darüber nicht verhält.
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Ganter
Kayser