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BGH · IX ZB 285/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 285/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft verworfen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 6 InsO
KreftGläubigersInsOKayserLandgerichtGanterKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 285/02
BESCHLUSS
vom 5. August 2002 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 5. August 2002 beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§114 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft verworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 InsO kein Beschwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversammlung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte.
Kreft
 Ganter
Kirchhof
 Kayser
Fischer