Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 285/02 BESCHLUSS vom 5. August 2002 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. August 2002 beschlossen: Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§114 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft verworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 InsO kein Beschwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversammlung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte. Kreft Ganter Kirchhof Kayser Fischer