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BGH · IX ZB 284/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 284/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Die aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Insolvenzantragsteller, dessen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren beglichen wird, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich im Sinne der trag als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ist, wenn der Schuldner in einer Gegenäußerung substantiiert darlegt und glaubhaft macht, gegen ihn bestünden zur Zeit keine fälligen Forderungen und er könne mit den von ihm erwirtschafteten durchschnittlichen Einnahmen die zu erwartenden Ausgaben begleichen, ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Es ist anerkannt, dass ein Schuldner die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes erschüttern kann, indem er substantiierte Einwendungen erhebt und sie durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft macht (Gegenglaubhaftmachung). Er kann aber auch andere Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der behauptete Eröffnungsgrund nicht vorliegt (Münch-Komm-lnsO/Schmahl, 2.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 14 InsO
ForderungStuttgartunzulässigglaubhaftSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 284/11
vom 16. Mai 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. Mai 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.431,01 €.
Gründe:
1	Die statthafte (§§ 6, 7 aF, § 34 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Insolvenzantragsteller, dessen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren beglichen wird, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich im Sinne der
 
angefochtenen Entscheidungen geklärt (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, zVb, Rn. 6-11).
2	Hinsichtlich	der	sich daran anschließenden Frage, ob der Insolvenzan-
trag als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ist, wenn der Schuldner in einer Gegenäußerung substantiiert darlegt und glaubhaft macht, gegen ihn bestünden zur Zeit keine fälligen Forderungen und er könne mit den von ihm erwirtschafteten durchschnittlichen Einnahmen die zu erwartenden Ausgaben begleichen, ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Es ist anerkannt, dass ein Schuldner die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes erschüttern kann, indem er substantiierte Einwendungen erhebt und sie durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft macht (Gegenglaubhaftmachung). Er kann sich gegen die vorgebrachten Indizien wenden. Er kann aber auch andere Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der behauptete Eröffnungsgrund nicht vorliegt (Münch-Komm-lnsO/Schmahl, 2. Aufl., § 14 Rn. 39 f). Der Eröffnungsantrag wird infolge
 
der Gegenglaubhaftmachung nachträglich unzulässig (MünchKomm-lnsO/ Schmahl, aaO Rn. 21).
Kayser	Raebel	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2011 - 12 IN 488/11 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2011 - 19 T 289/11 -