Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 284/08 vom 26. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 26. Oktober 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 -LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -