* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 284/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 284/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
26RaebelGegenvorstellungGanterKayser

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 284/08
vom 26. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 26. Oktober 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort
 zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 -LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -