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BGH · IX ZB 284/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 284/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 16. Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wird abgelehnt. 2 Das von der Schuldnerin gefertigte, dem Eröffnungsantrag beigefügte Gläubiger- und Forderungsverzeichnis wies die F. Dezember 2006 setzte die Schuldnerin den Insolvenzverwalter durch Übermittlung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses davon in Kenntnis, dass der Beteiligte zu 1 und nicht die F. Mai 2008 das schriftliche Verfahren an und setzte für die Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung eine Frist bis zu dem 27. Mai 2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Das Landgericht hat ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, weil die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung eine Person bezeichnet habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustehe. Die Schuldnerin habe überdies Zahlungsaufforderungen des wahren Gläubigers nicht zu dem Anlass genommen, das Amtsgericht über die tatsächlichen Verhältnisse zu unterrichten. Eine Versagung der Restschuldbefreiung scheidet aus, weil es bereits an dem zulässigen Antrag eines Gläubigers fehlt. a) Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden (BGH, Beschl. 8 b) Im Streitfall fehlt es - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - am Erfordernis eines innerhalb der von dem Amtsgericht gesetzten Frist gestellten Versagungsantrags. Bei dieser Sachlage fehlt es bereits an einem wirksamen Antrag als Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung. März 2003, aaO) eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist. Mai 2008 der unzulässige Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gläubiger benannt (vgl.

Zitierte Normen: § 290 InsO § 574 ZPO § 289 InsO § 577 ZPO
AmtsgerichtSchuldnerin17VersagungForderungRestschuldbefreiungGläubigerHanau

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 284/08
vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ia
 lnsO§290 Abs. 1 Nr. 5
Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.
BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08 - LG Hanau
AG Hanau
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt Dr. S.	beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 16. Oktober 2008 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 7. November 2008 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wird abgelehnt.
Der Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
 
Gründe:
I.
1	Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-
trag wurde am 23. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt	R.	zu dem	Insolvenzverwalter
 bestellt.
2	Das von der Schuldnerin gefertigte, dem Eröffnungsantrag beigefügte
 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis wies die F.	G.
mbFI (nachfolgend: F.	GmbH)	als
 Inhaberin einer durch ein Versäumnisurteil titulierten Forderung über 9.904,34 € aus. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 setzte die Schuldnerin den Insolvenzverwalter durch Übermittlung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses davon in Kenntnis, dass der Beteiligte zu 1 und nicht die F.	GmbH	Inhaber	der	vorbezeichneten	Forderung ist. Der Beteiligte zu
1 berief sich gegenüber dem Amtsgericht durch Schreiben vom 31. März 2008 auf seine Gläubigerstellung. Außerdem beantragte er mit Schreiben vom 17. Mai 2008, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht ordnete am 20. Mai 2008 das schriftliche Verfahren an und setzte für die Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung eine Frist bis zu dem 27. Juni 2008.
3	Auf den Antrag vom 17. Mai 2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
Das Landgericht hat ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, weil die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung eine Person bezeichnet habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustehe. Die Schuldnerin habe mindestens grob fahrlässig gehandelt, weil ihr die wahre Gläubigerstellung erkennbar gewesen sei. Die Schuldnerin habe überdies Zahlungsaufforderungen des wahren Gläubigers nicht zu dem Anlass genommen, das Amtsgericht über die tatsächlichen Verhältnisse zu unterrichten.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung scheidet aus, weil es bereits an dem zulässigen Antrag eines Gläubigers fehlt.
a) Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte
 
Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunftsund Mitwirkungspflichten genügt hat. Beantragt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO, der noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZlnsO 2003, 413, 414 m.w.N.). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZlnsO 2008, 1272 Rn. 9).
8	b) Im Streitfall fehlt es - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - am Erfordernis eines innerhalb der von dem Amtsgericht gesetzten Frist gestellten Versagungsantrags. Der Gläubiger hat seinen bereits am 17. Mai 2008 gestellten Versagungsantrag nicht innerhalb der durch Beschluss vom 20. Mai 2008 bis zu dem 27. Juni 2008 bestimmten Frist erneuert. Bei dieser Sachlage fehlt es bereits an einem wirksamen Antrag als Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung.
9	2.	Überdies	haben die Vordergerichte nicht beachtet, dass infolge der
 von der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO) eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist.
10	a) Es bestehen bereits Bedenken, ob der Verstoß als grob fahrlässig zu
 bewerten ist, weil die F.	GmbH	tatsächlich	von dem Beteiligten zu 1 in
 der Vergangenheit mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war
 
und der Irrtum der Schuldnerin vor diesem Hintergrund schwerlich auf einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH, BeschI. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZlnsO 2009, 786, 787 Rn. 7) beruht.
11	b) Dieser Verstoß wiegt jedenfalls gering. Denn die Schuldnerin hat im
 Streitfall nicht etwa die Forderung eines Gläubigers verschwiegen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, ZlnsO 2008, 1278), sondern die Forderung tatsächlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet. Schließlich hat die Schuldnerin bereits am 28. Dezember 2006 und somit lange, bevor am 17. Mai 2008 der unzulässige Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gläubiger benannt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO; v. 17. Juli 2008 -IXZB 183/07,ZlnsO 2008, 920, 921 Rn. 13). Damit konnte dem Beteiligten zu 1 aus der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung ein Nachteil nicht erwachsen. Bei dieser Sachlage scheidet eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende Pflichtverletzung aus.
 
12	3.	Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in
 der Sache entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 -LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -