Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs# 2 BEG) liegt nicht vor. Die Behörde hat mit Bescheid vom 10# Oktober 1966 die Rente nach der 7. des Verfolgten bei einer nachträglichen Erhöhung des Eundertsatzes die frühere Vergleichsgrundlage zu verändern, also den vereinbarten Hunderisstz unberücksichtigt zu lessen (ebenso BOT EzW 1577, 103 Br# IS)# Ein ausdrücklicher Verzicht auf künftige Leistusgsverbesserungen im Sinne von EÜH R*v 1976, 116 flr# 31 und 117 ist nicht gegeben. Denn dieser Fell liegt euch nach der Darstellung des Beklagten nicht vor*
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 283/73 BESCHLUSS in der Intschädigungssache Lend Nordrhein « « e s t fsl o n , vertreten durch die Lendesrentenbehärde Hordrhein-^e rt falen. tr&ße 26, Beklebter und Beschwerdeführer, gegen La ja 12, 90252 Schweden, - ProzeSbevollnächtigte: Klägerin und Beschwerdegegnerln, R echtsanwäl te Dr# Otto und Gerold 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1979 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs# 2 BEG) liegt nicht vor. Die Behörde hat mit Bescheid vom 10# Oktober 1966 die Rente nach der 7. ÄndVQ zur 2# DV-BEG linear erhöht, eine Angleichung des Hundertsatzes an § 15 a der 2, DV-BEG aber einem weiteren Bescheid Vorbehalten# Diese Überleitung 1st io Bescheid vom 1# Dezember 1977 erfolgt# Das Berufungsgericht berechnet bei der Überleitung der Rente des Klägers in das Recht der 7# ÄndVO zur 2# DV-BEG den von der Rechtsänderung betroffenen Hundertsatz neu ohne Rücksicht auf den früher vergleichsweise vereinbarten Hundert-satz; die Höhe der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbs-fühigkeit und die Einstufung beläßt es unverändert# Damit weicht das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Er hat in RzW 1972, 310 ausgesprochen, daß Art# II Abs* 4 der 7# AndVO die Rechtsgrundlage dafür gibt, zugunsten •* 3 - des Verfolgten bei einer nachträglichen Erhöhung des Eundertsatzes die frühere Vergleichsgrundlage zu verändern, also den vereinbarten Hunderisstz unberücksichtigt zu lessen (ebenso BOT EzW 1577, 103 Br# IS)# Ein ausdrücklicher Verzicht auf künftige Leistusgsverbesserungen im Sinne von EÜH R*v 1976, 116 flr# 31 und 117 ist nicht gegeben. Vie zu verfahren wäre, wenn die Parteien in den Vergleich von der gesetzlichen Regelung abweichende Eesessungerichtlinien vereinbart oder ihsa einverständlich zugrunde gelegt hätten (vgl. ECU RzV 1970, 311 und für den Fall des Änderungeverfehrens nach § 206 mot BGH RzV 1979, 13^, 136), bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Fell liegt euch nach der Darstellung des Beklagten nicht vor* Zorn