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BGH · IX ZB 283/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 283/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Das Ersuchen des Klägers, einen "Prozesskostenzuschuss" zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

IX ZB 283/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 30. November 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 31. August 2011 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	1. Das Ersuchen des Klägers, einen "Prozesskostenzuschuss" zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien im Zivilverfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen
 
das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.
3	2.	Die	vom	Kläger	selbst	eingelegte	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß	§	522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 03.06.2011 - 9 C 1055/10 (77) -LG Marburg, Entscheidung vom 31.08.2011 - 5 S 102/11 -