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BGH · IX ZB 283/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 283/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Dezember 2006 betreffend die Insolvenzeröffnung, die Anmeldefrist und den ersten Prüfungstermin ist ausweislich der Gerichtsakten in der gemäß § 9 Abs. 1 InsO (in der bis zu dem 30. August 2007 betreffend die Bestimmung des Schlusstermins, der Beschluss vom 25. September 2007 betreffend die Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Beschluss vom 25.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 78 ZPO § 7 InsO § 574 ZPO § 9 InsO
unzulässigbetreffenBerlinZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 283/08
vom 13. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 13. Januar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2008 ist nicht durch einen solchen Rechtsanwalt unterzeichnet worden.
2	Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Eine nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. Das Insolvenzgericht hat den An-
 
spruch des Gläubigers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Alle maßgeblichen Entscheidungen und Verfügungen des Insolvenzgerichts sind dem Rechtsbeschwerdeführer formwirksam zugestellt worden. Das folgt aus § 9 Abs. 3 InsO. Danach genügt im Insolvenzverfahren die öffentliche Bekanntmachung zu dem Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung selbst neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorschreibt. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Dezember 2006 betreffend die Insolvenzeröffnung, die Anmeldefrist und den ersten Prüfungstermin ist ausweislich der Gerichtsakten in der gemäß § 9 Abs. 1 InsO (in der bis zu dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Weise durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht worden. Die Verfügung vom 24. August 2007 betreffend die Bestimmung des Schlusstermins, der Beschluss vom 25. September 2007 betreffend die Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Beschluss vom 25. Oktober 2007 betreffend die Einstellung des Insolvenzverfahrens sind ausweislich der Gerichtsakten in der
 
gemäß § 9 Abs. 1 InsO (in der seit dem 01. Juli 2007 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Weise, d.h. im Internet, bekannt gemacht worden.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.07.2008 - 36v IN 5436/06 -LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2008 - 86 T 685/08 -