* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 282/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 282/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß §6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung).

InsOhallenBGHZMärzunzulässigRechtsbeschwerdeLohmannSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 282/05
vom 30. März 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 30. März 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	schon	deshalb	als	unzulässig	zu	verwerfen,
 weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	auch	im	Übrigen	unzulässig. Das Beschwer-
degericht hat sie nicht zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß §6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung
 
eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214).
Ganter	Kayser	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 30.05.2005 - 59 IN 556/05 -LG Halle, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 T 226/05 -