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BGH

Gericht: BGH

und auslegesfrei) die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. t.E 1 ff Der Berufimgsrichter hält eine ursächlich® Verknüpfung der Lungentuberkulose des Klägers mit 4er Verfolgung ftör nicht wahrscheinlich« Ir folgt dealt einer Stellungnahme des ärztlichen Beraters der Landesrentenbehörde in Täisael«-dorf Br, Der Vorwurf der Beschwerde, des Berufungsgericht hohe ln unzulässiger Welse eigenes Fachwissen verwertet, geht fehl« Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dage» gen, daß der tatricht er der Beurteilung durch Dr. J^|| den Vorzug vor einen Gutachten des Prof. Maßgebend für di® Verneinung des urs'ichliahen ZusaMenhangs ist, daß nach tatrichterlicher Feststellung

ZusaMenhangs®BESCHLUSSBUNDESGERICHTSHOFIX2BBeschwerdeKlägertatrichterlicher

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg.d. Senats
2529
033
BUNDESGERICHTSHOF IX2B 281/71	BESCHLUSS
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Die Beschwerde des Klägers gegen die NiehtzulftMUng der Revision ia Urteil des i4. Zivilseasts des Oterlaondesge» richte Düsseldorf von IS. Desesfber 1970 wird surttckgevl eeen.
Das Beeohverdeverfahren ist gehühren-
und auslegesfrei) die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
t.E 1 ff
 Der Berufimgsrichter hält eine ursächlich® Verknüpfung der Lungentuberkulose des Klägers mit 4er Verfolgung ftör nicht wahrscheinlich« Ir folgt dealt einer Stellungnahme des ärztlichen Beraters der Landesrentenbehörde in Täisael«-dorf Br,
 Der Vorwurf der Beschwerde, des Berufungsgericht hohe ln unzulässiger Welse eigenes Fachwissen verwertet, geht fehl« Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dage» gen, daß der tatricht er der Beurteilung durch Dr. J^|| den Vorzug vor einen Gutachten des Prof. Dr. W|0BR ge» geben hat. Maßgebend für di® Verneinung des urs'ichliahen ZusaMenhangs ist, daß nach tatrichterlicher Feststellung