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BGH · IX ZB 281/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 281/09

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts Ludwigsburg vom 17. 1 Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 20. August 2008 ist die Restschuldbefreiung angekündigt, mit weiterem Beschluss vom 26. ) versichert ist; die Beiträge in Höhe von 4,6 % des jeweiligen Arbeitslohnes hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Schuldnerin und die Treuhänderin streiten um die Frage, ob der Beitrag Teil des Arbeitseinkommens ist. Juli 2009 hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 4,99 € abzuziehen seien; den weitergehenden Antrag der Schuldnerin hat es abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass die Beiträge des Arbeitgebers an den V. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Treuhänderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin erreichen. 5 Das Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht geprüft.

Zitierte Normen: § 36 InsO
BeitragSchuldnerinTreuhänderinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 281/09
vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 2. Dezember 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts Ludwigsburg vom 17. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird auf jeweils 300 € festgesetzt.
Gründe:
1	Über	das	Vermögen	der	Schuldnerin	ist	am	20.	Oktober 2006 das Insol-
venzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) ist zur Treuhänderin ernannt worden. Mit Beschluss vom 1. August 2008 ist die Restschuldbefreiung angekündigt, mit weiterem Beschluss vom 26. August 2008 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.
 
2	Mit	Schreiben	vom	2. April 2009 hat die Schuldnerin eine Überprüfung
 des an die Treuhänderin abzuführenden pfändbaren Betrages ihres Arbeitseinkommens beantragt. Die Schuldnerin ist beim A.	,	Lan-
desverband Baden-Württemberg e.V., angestellt. Sie hat eine im Tarifvertrag vorgesehene Zusatzvereinbarung abgeschlossen, nach welcher sie zusätzlich beim V.	e.V.
(fortan: V. ) versichert ist; die Beiträge in Höhe von 4,6 % des jeweiligen Arbeitslohnes hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Schuldnerin und die Treuhänderin streiten um die Frage, ob der Beitrag Teil des Arbeitseinkommens ist.
3	Mit	Beschluss	vom	17.	Juli	2009	hat das Insolvenzgericht angeordnet,
 dass vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 4,99 € abzuziehen seien; den weitergehenden Antrag der Schuldnerin hat es abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass die Beiträge des Arbeitgebers an den V. ebenfalls als unpfändbar zu berücksichtigen seien. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Treuhänderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin erreichen.
4	Die	Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
 auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin.
5	Das	Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht
 geprüft. Diese ist nicht gegeben. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach
 
§ 36 Abs. 4 InsO folgt noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter oder Treuhänder und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts zu dem Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZIP 2010, 1197 f Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Der Antrag der Schuldnerin wäre als unzulässig abzulehnen gewesen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 17.07.2009 - 3 IK 429/06-s -LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2009 - 19 T 310/09 -